Der erweiterte Strafrechtsschutz in der Vereinshaftpflicht der Haftpflichtkasse übernimmt in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit einem versicherten Haftpflichtanspruch die Verteidigungs-, Gerichts- und Sachverständigenkosten. Erfahren Sie, welche Personen abgesichert sind, welche Verfahren ausgeschlossen bleiben und welches Sublimit und welcher Selbstbehalt gelten.
Abweichend von Ziffer 5.3 AHB übernimmt die Haftpflichtkasse in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, das im Zusammenhang mit einem unter den Versicherungsschutz fallenden geltend gemachten Haftpflichtanspruch steht:
- die Kosten der Verteidigung entsprechend den geltenden Gebührenordnungen – ggf. auch die mit dem Versicherer besonders vereinbarten höheren Kosten;
- die Gerichtskosten;
- die ortsüblichen Kosten für notwendige Sachverständigengutachten.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die in Vertragsteil A Ziff. 6 genannten Personen, soweit diese zum Zeitpunkt der Einleitung des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens noch in den Diensten des Versicherungsnehmers standen.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf während der Vertragsdauer einschließlich Nachhaftungszeit in Europa eingeleitete Verfahren.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer sich mit der Haftpflichtkasse über das einzuschlagende Vorgehen im Voraus abstimmt und über das Verfahren informiert.
Nicht versichert sind:
- die einem Versicherten auferlegten Bußen, Strafen und andere Leistungen, denen materieller Strafcharakter zukommt (z.B. Geldbußen, Geldstrafen etc.);
- Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, die in keinem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen;
- Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen (z.B. Steuer-, Zoll-, Devisen- oder Außenhandelsvorschriften, kartell-, wettbewerbs- oder patentrechtlichen Vorschriften etc.).
Das Sublimit für diese Deckungserweiterung beträgt im Rahmen der Versicherungssummen gemäß Versicherungsschein 100.000 EUR je Verfahren und gleichzeitig für alle Verfahren eines Versicherungsjahres.
Es gilt ein Selbstbehalt von 10 % je Verfahren vereinbart.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Kommt es rund um einen versicherten Haftpflichtanspruch zu einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, hilft dieser Baustein bei den Kosten der Verteidigung. Er greift für bestimmte, im Vertrag genannte Personen, wenn diese noch für den Versicherungsnehmer tätig waren, und für Verfahren, die während der Vertrags- und Nachhaftungszeit in Europa eingeleitet werden. Wichtig ist die vorherige Abstimmung mit dem Versicherer. Geldstrafen und Bußen sowie bestimmte verwaltungsstrafrechtliche Verfahren sind nicht abgedeckt.
Häufige Fragen
Welche Kosten werden übernommen?
Übernommen werden die Kosten der Verteidigung entsprechend den geltenden Gebührenordnungen – ggf. auch besonders vereinbarte höhere Kosten –, die Gerichtskosten sowie die ortsüblichen Kosten für notwendige Sachverständigengutachten.
Sind Geldstrafen und Geldbußen mitversichert?
Nein. Nicht versichert sind Bußen, Strafen und andere Leistungen mit materiellem Strafcharakter wie Geldbußen oder Geldstrafen.
Wie hoch ist das Sublimit und der Selbstbehalt?
Das Sublimit beträgt im Rahmen der Versicherungssummen gemäß Versicherungsschein 100.000 EUR je Verfahren und gleichzeitig für alle Verfahren eines Versicherungsjahres. Es gilt ein Selbstbehalt von 10 % je Verfahren.
Für welche Verfahren gilt der Schutz räumlich und zeitlich?
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Verfahren, die während der Vertragsdauer einschließlich Nachhaftungszeit in Europa eingeleitet werden.
Welche Voraussetzung muss ich beachten?
Voraussetzung ist, dass sich der Versicherungsnehmer mit der Haftpflichtkasse über das einzuschlagende Vorgehen im Voraus abstimmt und über das Verfahren informiert.