In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sind Folgebeiträge am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Wer nicht rechtzeitig zahlt, gerät ohne Mahnung in Verzug – mit möglichen Folgen wie einer Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen, dem Ruhen des Versicherungsschutzes und einer fristlosen Kündigung.
Fälligkeit der Folgebeiträge:
- Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
- Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
Verzug bei verspäteter Zahlung:
- Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Zahlungsfrist durch den Versicherer:
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
Folgen nach Ablauf der Zahlungsfrist:
- Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
- Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat.
Fortbestand des Vertrags nach Kündigung:
Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. 10.3 bleibt unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Folgebeiträge sollten pünktlich zum angegebenen Zeitpunkt gezahlt werden. Bleibt eine Zahlung aus, kann der Versicherer eine schriftliche Frist von mindestens zwei Wochen setzen. Läuft diese Frist ab, ohne dass gezahlt wird, kann der Schutz entfallen und der Vertrag gekündigt werden. Eine spätere Zahlung kann den Vertrag zwar wieder fortsetzen, schließt aber Lücken beim Versicherungsschutz für die Zwischenzeit nicht automatisch.
Häufige Fragen
Wann sind Folgebeiträge fällig?
Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
Gerate ich ohne Mahnung in Verzug?
Ja. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Wie lang ist die Zahlungsfrist des Versicherers?
Der Versicherer kann in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Sie ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt.
Was passiert nach Ablauf der Zahlungsfrist?
Bleibt der Versicherungsnehmer weiter in Verzug, besteht bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, und der Versicherer kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen – jeweils vorausgesetzt, es wurde in der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen.
Besteht der Vertrag nach einer Kündigung fort, wenn ich zahle?
Zahlt der Versicherungsnehmer nach der Kündigung innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle zwischen Zugang der Kündigung und der Zahlung besteht jedoch kein Versicherungsschutz; die Leistungsfreiheit nach Ziff. 10.3 bleibt unberührt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024