In der Vereinshaftpflicht der Haftpflichtkasse regelt der Vertrag, wer vertragsrelevante Willenserklärungen abgeben darf: Grundsätzlich läuft dieser Austausch ausschließlich zwischen dem im Deckblatt genannten Versicherungsnehmer und dem Versicherer – sofern einzelne Vertragsbestimmungen nichts anderes vorsehen.
Im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gelten im Tarif „Vereinshaftpflicht“ folgende Bestimmungen für vertragsrelevante Willenserklärungen:
Die Abgabe von Willenserklärungen zu diesem Vertrag erfolgt ausschließlich zwischen dem im Deckblatt genannten Versicherungsnehmer und der Haftpflichtkasse. Dies gilt, soweit sich aus einzelnen Vertragsbestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Vereinfacht gesagt: Erklärungen, die den Vertrag betreffen, werden grundsätzlich nur zwischen dem im Deckblatt genannten Versicherungsnehmer und der Haftpflichtkasse ausgetauscht. Nur wenn einzelne Vertragsbestimmungen ausdrücklich etwas anderes vorsehen, kann davon abgewichen werden.
Häufige Fragen
Zwischen wem werden Willenserklärungen zum Vertrag abgegeben?
Willenserklärungen zu diesem Vertrag erfolgen ausschließlich zwischen dem im Deckblatt genannten Versicherungsnehmer und der Haftpflichtkasse.
Gibt es Ausnahmen von dieser Regelung?
Ja. Die Regelung gilt, soweit sich aus einzelnen Vertragsbestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt.
Wer gilt als Versicherungsnehmer für diese Erklärungen?
Maßgeblich ist der im Deckblatt genannte Versicherungsnehmer.
In welchem Tarif gelten diese Bestimmungen?
Die Bestimmungen gelten im Tarif „Vereinshaftpflicht“ im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse.