In der Vereinshaftpflicht der Haftpflichtkasse sind Tätigkeitsschäden an fremden Sachen sowie Schäden an fremden Hilfsmitteln mitversichert – mit klar geregelten Versicherungssummen, Selbstbehalten und Ausschlüssen für Be- und Entladeschäden, Leitungsschäden und Bearbeitungsvorgänge.
Tätigkeitsschäden
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1 – 3 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden.
Die Ausschlussbestimmungen der Ziff. 7.6 und 7.8 AHB sowie die gemeinsamen Ausschlussbestimmungen zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 AHB bleiben bestehen.
Ausgeschlossen bleiben:
- Be- und Entladeschäden einschließlich Ladung (siehe jedoch Vertragsteil A, Ziff. 7.5 dieser BBR)
- Leitungsschäden (siehe jedoch Vertragsteil A, Ziff. 7.9 dieser BBR)
- Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeitsschäden an Sachen, die sich bei dem Versicherungsnehmer bzw. bei den Versicherungsnehmern zur Be- und / oder Verarbeitung (wie z. B. Reparatur, Wartung, Lohnveredelung) befinden.
Dieser Ausschluss gilt jedoch nur für solche Schäden, die bei dem unmittelbaren Bearbeitungsvorgang entstanden sind. Zum unmittelbaren Bearbeitungsvorgang zählen nicht z. B. vor- oder nachgelagerte Verpackungstätigkeiten, Transporttätigkeiten oder Lagerung der Sachen.
Die Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden begrenzt auf 100.000 EUR.
Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 100 EUR, max. 5.000 EUR.
Tätigkeitsschäden an fremden Hilfsmitteln
Eingeschlossen ist – abweichend von den Ziff. 7.6 und 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Arbeitsgeräten, -vorlagen, Werkzeugen oder sonstigen Hilfsmitteln (sofern diese nicht länger als vier Wochen überlassen wurden), die für die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit überlassen worden sind und wegen aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Dies gilt nicht für Schäden an:
- versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen;
- überlassenen Sachen, die Gegenstand einer vertraglich geschuldeten Prüfung, Reparatur, Be- oder Verarbeitung oder sonstigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit an diesen Sachen waren (z. B. Lohnbe- oder verarbeitung),
und für alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Regelungen der Ziff. 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche:
- wegen Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;
- von den Gesellschaftern oder deren Angehörigen;
- von den gesetzlichen Vertretern oder solchen Personen, die zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt sind oder deren Angehörigen;
- von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder den Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einheitlicher unternehmerischer Leitung stehen.
Unter Anrechnung auf die vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie die Jahreshöchstersatzleistung beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall 50.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 100.000 EUR.
Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 100 EUR, maximal 5.000 EUR.
Was bedeutet das konkret?
Der Tarif schützt, wenn bei einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit fremde Sachen beschädigt werden, an oder mit denen gearbeitet wird – ebenso wie überlassene Werkzeuge und Hilfsmittel. Für beide Bereiche gelten eigene Versicherungssummen, ein prozentualer Selbstbehalt und bestimmte Ausnahmen. Diese Erläuterung dient nur der Orientierung; maßgeblich sind die genannten Werte und Bedingungen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden?
Die Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden auf 100.000 EUR begrenzt.
Welcher Selbstbehalt gilt bei Tätigkeitsschäden?
Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 100 EUR und maximal 5.000 EUR. Der gleiche Selbstbehalt gilt je Schadenereignis auch bei Tätigkeitsschäden an fremden Hilfsmitteln.
Was gilt für Schäden an fremden Hilfsmitteln?
Eingeschlossen sind Schäden an fremden Arbeitsgeräten, -vorlagen, Werkzeugen oder sonstigen Hilfsmitteln, sofern diese nicht länger als vier Wochen überlassen wurden. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 50.000 EUR, die Jahreshöchstersatzleistung 100.000 EUR.
Welche Tätigkeitsschäden sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind unter anderem Be- und Entladeschäden einschließlich Ladung, Leitungsschäden sowie Schäden an Sachen, die sich zur Be- und/oder Verarbeitung beim Versicherungsnehmer befinden – letztere nur, soweit sie beim unmittelbaren Bearbeitungsvorgang entstehen.
Sind Schäden durch Abnutzung an Hilfsmitteln versichert?
Nein. Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung bleiben ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen sind unter anderem Ansprüche von Gesellschaftern, gesetzlichen Vertretern und verbundenen Unternehmen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023