In der Vereinshaftpflicht der Haftpflichtkasse ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Transportmitteln und Containern beim oder durch Be- und Entladen abgesichert. Auch für Schäden am Ladegut und an Containern beim Abheben oder Heben besteht unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungsschutz.
Im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gelten im Tarif Vereinshaftpflicht hinsichtlich Be- und Entladeschäden folgende Regelungen:
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1-3 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Transportmitteln jeder Art und Containern beim oder durch Be- und Entladen.
Das diesem Zweck dienende Bewegen der vorgenannten Transportmittel und Container wird dem Be- und Entladen gleichgestellt. Vertragsteil A, Ziff. 8.1 dieser BBR bleibt unberührt.
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben von den Fahrzeugen/Transportmitteln oder Heben auf die Fahrzeuge entstehen.
Für Schäden am Ladegut beim oder durch Be- und Entladen besteht insoweit Versicherungsschutz, als:
- (1) die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
- (2) es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, es sich nicht um vom Versicherungsnehmer be- und/oder verarbeitete Sachen bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
- (3) der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Wenn beim Beladen oder Entladen ein fremdes Transportmittel oder ein Container beschädigt wird, greift der Versicherungsschutz – auch dann, wenn das Fahrzeug oder der Container zu diesem Zweck bewegt wird oder wenn ein Container von einem Fahrzeug gehoben beziehungsweise auf ein Fahrzeug gesetzt wird. Für Schäden am Ladegut selbst gilt der Schutz nur unter den oben genannten Voraussetzungen, etwa wenn die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Sind Schäden an Transportmitteln beim Be- und Entladen versichert?
Ja. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1-3 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Transportmitteln jeder Art und Containern beim oder durch Be- und Entladen.
Gilt der Schutz auch beim Bewegen der Transportmittel?
Ja. Das diesem Zweck dienende Bewegen der Transportmittel und Container wird dem Be- und Entladen gleichgestellt. Vertragsteil A, Ziff. 8.1 dieser BBR bleibt unberührt.
Sind Schäden an Containern beim Heben abgedeckt?
Ja. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben von den Fahrzeugen/Transportmitteln oder Heben auf die Fahrzeuge entstehen.
Wann ist ein Schaden am Ladegut versichert?
Versicherungsschutz besteht insoweit, als die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, es sich nicht um dessen Erzeugnisse oder von ihm be- und/oder verarbeitete beziehungsweise gelieferte Sachen handelt oder der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.