Für Streitigkeiten rund um den Vereinshaftpflicht-Vertrag der Haftpflichtkasse gilt in der Betriebshaftpflichtversicherung ausschließlich deutsches Recht – zuständig ist allein das Gericht am inländischen Sitz des Versicherungsnehmers, selbst wenn Auslandsbezug besteht.
Auf alle Rechtsstreitigkeiten, die Inhalt, Umfang oder Auslegung des vorliegenden Versicherungsvertrages sowie seine Rechtsgültigkeit insgesamt oder einzelner Bestimmungen betreffen, findet, auch soweit Versicherungsnehmer / mitversicherte Firmen im Ausland tangiert sind, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Örtlich zuständig ist allein das Gericht des inländischen Sitzes des deutschen Versicherungsnehmers.
Was bedeutet das konkret?
Wenn es Unklarheiten oder Auseinandersetzungen über den Vertrag gibt – etwa über seinen Inhalt, seinen Umfang, seine Auslegung oder seine Gültigkeit –, wird die Sache nach deutschem Recht beurteilt. Das gilt auch dann, wenn ein Auslandsbezug besteht. Zuständig ist das Gericht am deutschen Sitz des Versicherungsnehmers.
Häufige Fragen
Welches Recht gilt für die Auslegung des Vertrages?
Auf alle Rechtsstreitigkeiten zu Inhalt, Umfang, Auslegung oder Rechtsgültigkeit des Vertrages findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Gilt deutsches Recht auch bei Auslandsbezug?
Ja. Deutsches Recht gilt auch, soweit Versicherungsnehmer oder mitversicherte Firmen im Ausland tangiert sind.
Welches Gericht ist örtlich zuständig?
Örtlich zuständig ist allein das Gericht des inländischen Sitzes des deutschen Versicherungsnehmers.
Für welche Streitigkeiten gilt diese Regelung?
Sie gilt für alle Rechtsstreitigkeiten, die Inhalt, Umfang oder Auslegung des Versicherungsvertrages sowie seine Rechtsgültigkeit insgesamt oder einzelner Bestimmungen betreffen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023