In der Vereinshaftpflicht der Haftpflichtkasse sind Schäden an Sachen mitversicherter Personen durch Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen mitversichert – ersetzt bis zum Zeitwert und begrenzt auf 30.000 EUR je Schadenereignis. Auch abhandengekommene Fahrzeuge auf dem Vereinsgrundstück sind eingeschlossen, während Geld, Schmuck und Kostbarkeiten ausgeschlossen bleiben.
Im Tarif „Vereinshaftpflicht" gilt für Schäden an Sachen mitversicherter Personen folgende Regelung:
Mitversichert ist – abweichend von Ziff. 2 AHB und Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen von Sachen der mitversicherten Personen. Voraussetzung ist, dass das Abhandenkommen die ursächlich zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Verein in räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbindung steht.
Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen mitversicherter Personen. Voraussetzung ist, dass diese Fahrzeuge auf dafür vorgesehenen Plätzen innerhalb des Vereinsgrundstücks ordnungsgemäß abgestellt werden.
Höhe der Ersatzleistung:
- Ersetzt wird der Schaden bis zur Höhe des Zeitwertes, den die abhandengekommenen Sachen am Tage des Schadens hatten.
- Die Ersatzleistung je Schadenereignis wird im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden auf 30.000 EUR begrenzt.
Vorrang anderer Versicherungen:
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht, z. B. Feuer-, Einbruch-Diebstahl-, Kaskoversicherung etc., gehen diese Versicherungen vor.
Ausgeschlossen sind:
- Haftpflichtansprüche aus Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparkassenbüchern, Urkunden, Uhren, Schmucksachen und Kostbarkeiten.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sachen von Personen, die über den Verein mitversichert sind, beschädigt werden, verloren gehen oder zerstört werden, kann dieser Schutz greifen. Der Ersatz orientiert sich am Zeitwert und ist der Höhe nach begrenzt. Bestehen andere passende Versicherungen, leisten diese zuerst. Für besonders werthaltige Gegenstände wie Geld oder Schmuck besteht kein Schutz.
Häufige Fragen
Bis zu welcher Höhe werden Sachschäden mitversicherter Personen ersetzt?
Ersetzt wird der Schaden bis zum Zeitwert der abhandengekommenen Sachen am Tage des Schadens. Die Ersatzleistung je Schadenereignis ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden auf 30.000 EUR begrenzt.
Sind Fahrzeuge mitversicherter Personen abgedeckt?
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen mitversicherter Personen, sofern diese auf dafür vorgesehenen Plätzen innerhalb des Vereinsgrundstücks ordnungsgemäß abgestellt werden.
Welche Gegenstände sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparkassenbüchern, Urkunden, Uhren, Schmucksachen und Kostbarkeiten.
Was gilt, wenn bereits eine andere Versicherung besteht?
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht, z. B. Feuer-, Einbruch-Diebstahl- oder Kaskoversicherung, gehen diese Versicherungen vor.
Welche Voraussetzung gilt für das Abhandenkommen von Sachen?
Das Abhandenkommen muss die ursächlich zusammenhängende Folge eines Ereignisses sein, das mit dem versicherten Verein in räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbindung steht.