Bei der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt eine Beitragszahlung per SEPA-Lastschrift als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und keine berechtigte Einziehung widersprochen wird. Erfahren Sie, was bei fehlgeschlagenem Einzug, unverschuldeten Gründen oder einem Widerruf des Lastschriftmandats gilt.
In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gelten die folgenden Bestimmungen bezüglich der Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandaten:
Einziehung vom Konto vereinbart:
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Einzug ohne Verschulden des Versicherungsnehmers nicht möglich:
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Widerruf des Mandats oder vom Versicherungsnehmer zu vertretende Gründe:
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
Was bedeutet das konkret?
Solange Ihr Beitrag am Fälligkeitstag ordnungsgemäß per Lastschrift abgebucht werden kann und Sie einer berechtigten Abbuchung nicht widersprechen, gilt Ihre Zahlung als pünktlich. Klappt der Einzug ohne Ihr Verschulden nicht, bleibt die Zahlung rechtzeitig, wenn Sie nach einer schriftlichen Aufforderung sofort zahlen. Haben Sie den Einzug jedoch selbst zu verantworten – etwa durch Widerruf des Mandats – kann der Versicherer künftig eine Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens verlangen. Diese Angaben sind eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann gilt meine Zahlung per SEPA-Lastschrift als rechtzeitig?
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.
Was passiert, wenn der Einzug ohne mein Verschulden fehlschlägt?
Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Was gilt, wenn ich das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen habe?
Kann der Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie das Mandat widerrufen haben oder den Nichteinzug aus anderen Gründen zu vertreten haben, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
Muss ich den Beitrag nach einem gescheiterten Einzug automatisch überweisen?
Nein. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.