In der Vereinshaftpflicht der Haftpflichtkasse sind auch Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen mitversichert – abweichend von Ziff. 7.5 Abs. 2 AHB, sofern der gesetzliche Vertreter den Schaden nicht persönlich zu verantworten hat.
Im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gelten im Tarif Vereinshaftpflicht folgende Regelungen für Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers:
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.5 Abs. 2 AHB – auch Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.
Was bedeutet das konkret?
Grundsätzlich sind Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers vom Versicherungsschutz häufig ausgenommen. Hier gilt eine abweichende Regelung: Auch die gesetzlichen Vertreter und ihre Angehörigen können Ansprüche geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Schaden auf einen Umstand zurückgeht, für den der gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.
Häufige Fragen
Sind Ansprüche der gesetzlichen Vertreter mitversichert?
Ja. Abweichend von Ziff. 7.5 Abs. 2 AHB sind Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen eingeschlossen.
Unter welcher Voraussetzung sind diese Ansprüche eingeschlossen?
Wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.
Gilt der Einschluss auch für Angehörige der gesetzlichen Vertreter?
Ja. Der Einschluss umfasst neben den gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers auch deren Angehörige.
In welchem Tarif gilt diese Regelung?
Diese Regelung gilt im Tarif Vereinshaftpflicht im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023