In der Vereinshaftpflicht der Haftpflichtkasse regelt die Maklerklausel, dass die im Deckblatt genannte Maklerfirma bevollmächtigt ist, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen und diese unverzüglich weiterzuleiten.
Im Tarif Vereinshaftpflicht der Betriebshaftpflichtversicherung findet hinsichtlich der Maklerklausel folgende Regelung Anwendung:
Die im Deckblatt genannte Maklerfirma ist – insoweit abweichend von Vertragsteil A, Ziff. 1.5 dieser BBR – bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen.
Sie ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherungsnehmer bzw. die Haftpflichtkasse weiterzuleiten.
- Versicherungssummen / Sublimits
Was bedeutet das konkret?
Die Maklerklausel legt fest, dass Ihre im Deckblatt aufgeführte Maklerfirma als Ansprechpartner für Anzeigen und Willenserklärungen dient. Wenn Sie also eine solche Erklärung abgeben, kann diese bei der Maklerfirma eingehen. Diese ist dann dafür zuständig, die Information ohne Verzögerung an den Versicherungsnehmer oder an die Haftpflichtkasse weiterzugeben.
Häufige Fragen
Wer ist die im Deckblatt genannte Maklerfirma?
Das ist die Maklerfirma, die auf dem Deckblatt Ihres Vertrags aufgeführt ist. Sie ist im Rahmen der Maklerklausel bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen.
Wozu ist die Maklerfirma bevollmächtigt?
Die Maklerfirma ist – abweichend von Vertragsteil A, Ziff. 1.5 dieser BBR – bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen.
Was passiert mit den bei der Maklerfirma eingegangenen Erklärungen?
Die Maklerfirma ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherungsnehmer bzw. die Haftpflichtkasse weiterzuleiten.
In welchem Tarif gilt diese Maklerklausel?
Die Regelung findet im Tarif Vereinshaftpflicht im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse Anwendung.