Die Versehensklausel in der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für landwirtschaftliche Betriebe schützt Sie auch dann, wenn Sie ein Risiko versehentlich nicht gemeldet haben – vorausgesetzt, es liegt im Rahmen der Unternehmensbeschreibung und ist nicht vom Vertrag ausgeschlossen. Erfahren Sie, welche Pflichten Sie nach Bemerken des Versäumnisses erfüllen müssen.
Umfang des Versicherungsschutzes:
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken. Voraussetzung ist:
- Die Risiken liegen im Rahmen der Unternehmensbeschreibung gemäß Versicherungsschein.
- Die Risiken sind nach den Bestimmungen dieses Vertrages nicht von der Versicherung ausgeschlossen.
Pflichten des Versicherungsnehmers:
Sobald sich der Versicherungsnehmer des Versäumnisses bewusst geworden ist, ist er verpflichtet:
- unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten,
- den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten.
Was bedeutet das konkret?
Vergessen Sie, ein zu Ihrem Betrieb gehörendes Risiko zu melden, bleibt der Versicherungsschutz trotzdem erhalten – solange dieses Risiko zur Beschreibung Ihres Unternehmens im Versicherungsschein passt und nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Wichtig ist, dass Sie das Versäumnis melden, sobald es Ihnen auffällt, und den dann festgelegten Beitrag ab dem Zeitpunkt zahlen, ab dem das Risiko bestand.
Häufige Fragen
Was besagt die Versehensklausel?
Sie erstreckt den Versicherungsschutz auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, sofern diese im Rahmen der Unternehmensbeschreibung gemäß Versicherungsschein liegen und nicht vom Vertrag ausgeschlossen sind.
Sind wirklich alle vergessenen Risiken abgedeckt?
Nein. Abgedeckt sind nur Risiken, die im Rahmen der Unternehmensbeschreibung gemäß Versicherungsschein liegen und nach den Bestimmungen des Vertrages nicht von der Versicherung ausgeschlossen sind.
Was muss ich tun, wenn mir ein Versäumnis auffällt?
Sobald Sie sich des Versäumnisses bewusst geworden sind, müssen Sie unverzüglich die entsprechende Anzeige erstatten.
Muss ich für das nachgemeldete Risiko einen Beitrag zahlen?
Ja. Sie müssen den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an entrichten.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023