Übernimmt ein Wohnimmobilienverwalter nach Vertragsschluss neu die Verwaltung von Gewerbeimmobilien, greift in der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse die Vorsorgeversicherung mit eigener Versicherungssumme – vorausgesetzt, die Anzeigefristen werden eingehalten. Wichtig sind dabei die Grenzen von 500.000 EUR je Versicherungsfall und 1.000.000 EUR je Versicherungsjahr sowie klar geregelte Ausschlüsse.
Neu übernommene Verwaltung von Gewerbeimmobilien:
Wird nach Abschluss des Versicherungsvertrages die Verwaltung von Gewerbeimmobilien, Geschäftseinheiten oder Grundstücken neu übernommen, besteht ab dem Zeitpunkt der Übernahme Versicherungsschutz im Rahmen einer eigenständigen, zusätzlichen Versicherungssumme.
Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers:
- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers die neu übernommene Verwaltung von Gewerbeimmobilien, Geschäftseinheiten oder Grundstücken innerhalb eines Monats anzuzeigen.
- Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
- Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Beweislast im Versicherungsfall:
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die neu übernommene Verwaltung von Gewerbeimmobilien, Geschäftseinheiten oder Grundstücken angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass die neu übernommene Verwaltung erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Prämie für das neue Risiko:
Der Versicherer ist berechtigt, für die neu übernommene Verwaltung von Gewerbeimmobilien, Geschäftseinheiten oder Grundstücken eine angemessene Prämie zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe dieser Prämie innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für die neu übernommene Verwaltung von Gewerbeimmobilien, Geschäftseinheiten oder Grundstücken rückwirkend ab deren Entstehung.
Begrenzung der Versicherungssumme:
Der Versicherungsschutz für die neu übernommene Verwaltung von Gewerbeimmobilien, Geschäftseinheiten oder Grundstücken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4 auf 500.000 EUR je Versicherungsfall und 1.000.000 EUR je Versicherungsjahr begrenzt.
Ausschlüsse der Vorsorgeversicherung:
Die Vorsorgeversicherung gilt nicht für folgende Tätigkeiten:
- Tätigkeiten als Unternehmen im Sinne von §§ 1 oder 2 KWG
- Tätigkeiten als REIT, Kapitalverwaltungsgesellschaft, extern verwaltete Investmentgesellschaft und ausgelagerte Tätigkeiten nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Tätigkeiten, die einer Pflichtversicherung unterliegen
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2020
Was bedeutet das konkret?
Übernimmt ein Wohnimmobilienverwalter während der Vertragslaufzeit zusätzlich die Verwaltung von Gewerbeimmobilien, ist dieses neue Risiko zunächst über eine eigene, zusätzliche Versicherungssumme abgesichert. Damit dieser Schutz dauerhaft bleibt, muss das neue Objekt nach Aufforderung fristgerecht gemeldet werden. Andernfalls oder wenn keine Einigung über die Prämie zustande kommt, entfällt der Schutz rückwirkend. Bis zur endgültigen Einigung gelten festgelegte Höchstgrenzen, und bestimmte Tätigkeiten sind grundsätzlich ausgenommen.
Häufige Fragen
Ab wann besteht Versicherungsschutz für eine neu übernommene Gewerbeimmobilie?
Der Versicherungsschutz im Rahmen einer eigenständigen, zusätzlichen Versicherungssumme besteht ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Verwaltung von Gewerbeimmobilien, Geschäftseinheiten oder Grundstücken.
Innerhalb welcher Frist muss die neue Verwaltung angezeigt werden?
Nach Aufforderung des Versicherers muss die neu übernommene Verwaltung innerhalb eines Monats angezeigt werden. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Bei unterlassener rechtzeitiger Anzeige entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos.
Wie hoch ist der Versicherungsschutz bis zur Einigung begrenzt?
Der Versicherungsschutz ist von der Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4 auf 500.000 EUR je Versicherungsfall und 1.000.000 EUR je Versicherungsjahr begrenzt.
Was passiert, wenn keine Einigung über die Prämie erzielt wird?
Kommt eine Einigung über die Höhe der Prämie innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für die neu übernommene Verwaltung rückwirkend ab deren Entstehung.
Welche Tätigkeiten sind von der Vorsorgeversicherung ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Tätigkeiten als Unternehmen im Sinne von §§ 1 oder 2 KWG, als REIT, Kapitalverwaltungsgesellschaft, extern verwaltete Investmentgesellschaft und ausgelagerte Tätigkeiten nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) sowie Tätigkeiten, die einer Pflichtversicherung unterliegen.