In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für landwirtschaftliche Betriebe erfolgt die Abgabe von Willenserklärungen ausschließlich zwischen dem im Deckblatt genannten Versicherungsnehmer und dem Versicherer – sofern einzelne Vertragsbestimmungen nichts anderes ausdrücklich vorsehen.
Für vertragsrelevante Willenserklärungen im Tarif für landwirtschaftliche Betriebe gilt Folgendes:
Die Abgabe von Willenserklärungen zu diesem Vertrag erfolgt ausschließlich zwischen dem im Deckblatt genannten Versicherungsnehmer und der Haftpflichtkasse. Dies gilt, soweit sich aus einzelnen Vertragsbestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Rechtlich wirksame Erklärungen rund um diesen Vertrag werden grundsätzlich direkt zwischen dem im Deckblatt benannten Versicherungsnehmer und dem Versicherer ausgetauscht. Nur wenn einzelne Vertragsbestimmungen es ausdrücklich anders regeln, kann davon abgewichen werden.
Häufige Fragen
Zwischen wem werden Willenserklärungen zum Vertrag abgegeben?
Ausschließlich zwischen dem im Deckblatt genannten Versicherungsnehmer und der Haftpflichtkasse.
Gibt es Ausnahmen von dieser Regelung?
Ja, soweit sich aus einzelnen Vertragsbestimmungen ausdrücklich etwas anderes ergibt.
Wer gilt als maßgeblicher Versicherungsnehmer?
Der im Deckblatt genannte Versicherungsnehmer.
Für welchen Tarif gilt diese Regelung?
Für den Tarif der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für landwirtschaftliche Betriebe.