In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für landwirtschaftliche Betriebe legt die Maklerklausel fest, dass die im Deckblatt genannte Maklerfirma bevollmächtigt ist, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen und diese unverzüglich weiterzuleiten.
Im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif für landwirtschaftliche Betriebe hinsichtlich der Maklerklausel Folgendes:
Die im Deckblatt genannte Maklerfirma ist – insoweit abweichend von Vertragsteil A, Ziff. 1.5 dieser BBR – bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen.
Sie ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherungsnehmer bzw. die Haftpflichtkasse weiterzuleiten.
- Versicherungssummen / Sublimits
Was bedeutet das konkret?
Die Maklerklausel beschreibt, welche Rolle Ihre Maklerfirma bei der Kommunikation rund um den Vertrag übernimmt. Ist eine Maklerfirma im Deckblatt genannt, darf diese Anzeigen und Willenserklärungen für Sie entgegennehmen. Sie muss diese Informationen dann ohne schuldhaftes Zögern an Sie als Versicherungsnehmer beziehungsweise an die Haftpflichtkasse übermitteln. Diese Regelung dient lediglich als Lesehilfe und ersetzt nicht den verbindlichen Bedingungstext.
Häufige Fragen
Wer ist zur Entgegennahme von Anzeigen und Willenserklärungen bevollmächtigt?
Die im Deckblatt genannte Maklerfirma ist bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen.
Von welcher Regelung weicht die Maklerklausel ab?
Die Bevollmächtigung der Maklerfirma gilt insoweit abweichend von Vertragsteil A, Ziff. 1.5 dieser BBR.
Was muss die Maklerfirma mit den erhaltenen Erklärungen tun?
Sie ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherungsnehmer beziehungsweise die Haftpflichtkasse weiterzuleiten.
Für welchen Tarif gilt diese Maklerklausel?
Sie gilt im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif für landwirtschaftliche Betriebe.