Bei der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für landwirtschaftliche Betriebe sind über die Vorsorgeversicherung auch Risiken abgedeckt, die nach Vertragsabschluss neu entstehen – mit sofortigem Schutz ab Eintritt, aber klaren Anzeigepflichten, Fristen und Ausschlüssen für bestimmte Gefahren.
Abweichend von Ziff. 4.2 AHB gilt:
Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit ihrem Eintritt, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf.
Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, auf Aufforderung des Versicherers – die auch durch einen der Beitragsrechnung beigedruckten Hinweis erfolgen kann – binnen 3 Monate nach Empfang dieser Aufforderung jedes neu eingetretene Risiko anzuzeigen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer eine Vereinbarung über den Beitrag für das neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe rückwirkend vom Gefahreneintritt ab fort.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige des neuen Risikos erstattet ist, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist nicht verstrichen war.
Die vereinbarten Versicherungssummen gelten auch für die Vorsorgeversicherung.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossene Gefahren:
Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch nicht auf die Gefahren, die verbunden sind mit:
- dem Eigentum, Besitz oder Betrieb von Bahnen, Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen aller Art (abgesehen von Ruderbooten),
- der Herstellung von Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen oder Teilen für Luft-, Raum- und Wasserfahrzeuge,
- Tätigkeiten (z.B. Wartung, Reparatur, Beförderung) an Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen oder Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugteilen,
- dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Die Vorsorgeversicherung sorgt dafür, dass neue Risiken, die erst nach dem Abschluss des Vertrages im landwirtschaftlichen Betrieb entstehen, automatisch mitversichert sind – der Schutz greift sofort, ohne dass man das Risiko vorab melden muss. Auf Aufforderung des Versicherers muss man neue Risiken aber innerhalb der genannten Frist anzeigen und über den Beitrag eine Einigung erzielen, sonst kann der Schutz rückwirkend entfallen. Für bestimmte Gefahren, etwa rund um Luft-, Raum- und Wasserfahrzeuge oder Kraftfahrzeuge, gilt dieser Vorsorgeschutz nicht.
Häufige Fragen
Sind neu entstehende Risiken automatisch mitversichert?
Ja. Für Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. Er beginnt sofort mit ihrem Eintritt, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf.
Innerhalb welcher Frist muss ich ein neues Risiko anzeigen?
Auf Aufforderung des Versicherers – auch durch einen der Beitragsrechnung beigedruckten Hinweis – ist jedes neu eingetretene Risiko binnen 3 Monate nach Empfang der Aufforderung anzuzeigen.
Was passiert, wenn ich die Anzeige unterlasse?
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige keine Vereinbarung über den Beitrag zustande, fällt der Versicherungsschutz für dieses Risiko rückwirkend vom Gefahreneintritt ab fort.
Welche Versicherungssummen gelten für die Vorsorgeversicherung?
Die vereinbarten Versicherungssummen gelten auch für die Vorsorgeversicherung.
Welche Gefahren sind von der Vorsorgeversicherung ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Gefahren im Zusammenhang mit Eigentum, Besitz oder Betrieb von Bahnen, Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen aller Art (außer Ruderbooten), deren Herstellung oder Teileherstellung, Tätigkeiten wie Wartung, Reparatur oder Beförderung an solchen Fahrzeugen sowie das Führen und Halten von Kraftfahrzeugen.