In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse übernimmt der erweiterte Strafrechtsschutz für landwirtschaftliche Betriebe die Verteidigungs-, Gerichts- und Sachverständigenkosten in Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, die mit einem versicherten Haftpflichtanspruch zusammenhängen – bis 100.000 EUR je Verfahren und mit 10 % Selbstbehalt.
Abweichend von Ziffer 5.3 AHB übernimmt die Haftpflichtkasse in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, das im Zusammenhang mit einem unter den Versicherungsschutz fallenden geltend gemachten Haftpflichtanspruch steht, folgende Kosten:
- die Kosten der Verteidigung entsprechend den geltenden Gebührenordnungen – ggf. auch die mit dem Versicherer besonders vereinbarten höheren Kosten;
- die Gerichtskosten;
- die ortsüblichen Kosten für notwendige Sachverständigengutachten.
Versicherte Personen: Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die in Vertragsteil A Ziff. 6 genannten Personen, soweit diese zum Zeitpunkt der Einleitung des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens noch in den Diensten des Versicherungsnehmers standen.
Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich: Der Versicherungsschutz bezieht sich auf während der Vertragsdauer einschließlich Nachhaftungszeit in Europa eingeleitete Verfahren.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz: Der Versicherungsnehmer stimmt sich mit der Haftpflichtkasse über das einzuschlagende Vorgehen im Voraus ab und informiert über das Verfahren.
Nicht versichert sind:
- die einem Versicherten auferlegten Bußen, Strafen und andere Leistungen, denen materieller Strafcharakter zukommt (z.B. Geldbußen, Geldstrafen etc.);
- Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, die in keinem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen;
- Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen (z.B. Steuer-, Zoll-, Devisen- oder Außenhandelsvorschriften, kartell-, wettbewerbs- oder patentrechtlichen Vorschriften etc.).
Sublimit: Das Sublimit für diese Deckungserweiterung beträgt im Rahmen der Versicherungssummen gemäß Versicherungsschein 100.000 EUR je Verfahren und gleichzeitig für alle Verfahren eines Versicherungsjahres.
Selbstbehalt: Es gilt ein Selbstbehalt von 10 % je Verfahren vereinbart.
Was bedeutet das konkret?
Wird gegen versicherte Personen eines landwirtschaftlichen Betriebs ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, das mit einem versicherten Haftpflichtanspruch zusammenhängt, trägt die Haftpflichtkasse die Kosten für Verteidigung, Gericht und Sachverständige. Geldbußen oder Geldstrafen selbst werden dabei nicht übernommen. Voraussetzung ist, dass das Vorgehen vorab mit dem Versicherer abgestimmt wird. Die Leistung ist auf einen Höchstbetrag begrenzt und es bleibt ein Eigenanteil je Verfahren.
Häufige Fragen
Welche Kosten übernimmt der erweiterte Strafrechtsschutz?
Übernommen werden die Kosten der Verteidigung entsprechend den geltenden Gebührenordnungen – ggf. auch besonders vereinbarte höhere Kosten –, die Gerichtskosten sowie die ortsüblichen Kosten für notwendige Sachverständigengutachten.
Werden Geldbußen oder Geldstrafen erstattet?
Nein. Bußen, Strafen und andere Leistungen mit materiellem Strafcharakter, etwa Geldbußen oder Geldstrafen, sind nicht versichert.
Wie hoch sind Sublimit und Selbstbehalt?
Das Sublimit beträgt im Rahmen der Versicherungssummen gemäß Versicherungsschein 100.000 EUR je Verfahren und gleichzeitig für alle Verfahren eines Versicherungsjahres. Es gilt ein Selbstbehalt von 10 % je Verfahren.
Was muss der Versicherungsnehmer beachten?
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass sich der Versicherungsnehmer mit der Haftpflichtkasse über das einzuschlagende Vorgehen im Voraus abstimmt und über das Verfahren informiert.
In welchem Gebiet und Zeitraum gilt der Schutz?
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Verfahren, die während der Vertragsdauer einschließlich Nachhaftungszeit in Europa eingeleitet werden.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023