In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für landwirtschaftliche Betriebe sind Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen mitversichert, sofern der Schaden auf einem Umstand beruht, für den der gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.
Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers:
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.5 Abs. 2 AHB – auch Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Grundsätzlich sind Ansprüche gesetzlicher Vertreter des Versicherungsnehmers nach den AHB ausgeschlossen. In diesem Tarif für landwirtschaftliche Betriebe gilt eine Erweiterung: Auch Ansprüche der gesetzlichen Vertreter und ihrer Angehörigen können mitversichert sein – vorausgesetzt, der Schaden geht auf einen Umstand zurück, für den der gesetzliche Vertreter selbst nicht persönlich verantwortlich ist. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die Bedingungen.
Häufige Fragen
Sind Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers mitversichert?
Ja, abweichend von Ziff. 7.5 Abs. 2 AHB sind Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen eingeschlossen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.
Gilt der Einschluss auch für Angehörige der gesetzlichen Vertreter?
Ja, der Einschluss erstreckt sich auf die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihre Angehörigen.
Unter welcher Voraussetzung greift der Versicherungsschutz?
Der Schaden muss durch einen Umstand verursacht werden, für den der gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.
Von welcher Regelung weicht dieser Einschluss ab?
Der Einschluss gilt abweichend von Ziff. 7.5 Abs. 2 AHB.