In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für landwirtschaftliche Betriebe sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Versicherungsnehmer untereinander wegen Personen- und Sachschäden mitversichert – mit klar geregelten Ausnahmen bei Mietsachschäden und bestimmten Schadenersatzansprüchen.
Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander:
Mitversichert sind abweichend von Ziff. 7.4 Abs. 2 AHB gesetzliche Haftpflichtansprüche der Versicherungsnehmer untereinander wegen Personen- und Sachschäden.
Nicht versichert sind:
- Mietsachschäden gemäß Vertragsteil A, Ziff. 7.12
- gesetzliche Schadenersatzansprüche gemäß Vertragsteil C, Ziff. 4.2 bis 4.4 dieser BBR
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Wenn mehrere Versicherungsnehmer denselben Vertrag nutzen, sind gesetzliche Haftpflichtansprüche, die sie gegeneinander wegen Personen- oder Sachschäden geltend machen, grundsätzlich mitversichert. Für bestimmte Bereiche – nämlich Mietsachschäden und die genannten Schadenersatzansprüche – gilt dieser Einschluss jedoch nicht. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die vertraglichen Bestimmungen.
Häufige Fragen
Sind Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander versichert?
Ja. Abweichend von Ziff. 7.4 Abs. 2 AHB sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Versicherungsnehmer untereinander wegen Personen- und Sachschäden mitversichert.
Welche Schäden sind von diesem Einschluss ausgenommen?
Nicht versichert sind Mietsachschäden gemäß Vertragsteil A, Ziff. 7.12 sowie gesetzliche Schadenersatzansprüche gemäß Vertragsteil C, Ziff. 4.2 bis 4.4 dieser BBR.
Für welchen Bereich gilt diese Regelung?
Sie gilt im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für landwirtschaftliche Betriebe.
Sind Mietsachschäden zwischen Versicherungsnehmern mitversichert?
Nein. Mietsachschäden gemäß Vertragsteil A, Ziff. 7.12 sind von der Mitversicherung ausgenommen.