In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für landwirtschaftliche Betriebe sind auch Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander eingeschlossen – etwa bei bestimmten Personenschäden, bei Sachschäden über 50 EUR sowie bei Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen.
Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von Ziff. 7.4 Abs. 3 AHB in Verbindung mit Ziff. 7.4 Abs. 1 AHB – auch Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander wegen:
- Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten in dem Betrieb handelt, in dem die schadenverursachende Person beschäftigt ist;
- Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR betragen.
- Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im Umfang von Vertragsteil A, Ziff. 7.15 dieser BBR.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung erweitert den Versicherungsschutz auf Fälle, in denen mitversicherte Personen sich gegenseitig Schäden zufügen. Solche Ansprüche untereinander sind im beschriebenen Umfang mitgedeckt – bei Personenschäden außerhalb von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, bei Sachschäden oberhalb der genannten Grenze sowie bei bestimmten Vermögensschäden im Zusammenhang mit dem Datenschutz. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Sind Ansprüche zwischen mitversicherten Personen mitversichert?
Ja. Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von Ziff. 7.4 Abs. 3 AHB in Verbindung mit Ziff. 7.4 Abs. 1 AHB – auch Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander im beschriebenen Umfang.
Welche Personenschäden sind eingeschlossen?
Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten in dem Betrieb handelt, in dem die schadenverursachende Person beschäftigt ist.
Ab welcher Höhe sind Sachschäden mitversichert?
Sachschäden sind eingeschlossen, sofern diese mehr als 50 EUR betragen.
Sind auch Vermögensschäden abgedeckt?
Ja, Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen sind im Umfang von Vertragsteil A, Ziff. 7.15 dieser BBR eingeschlossen.