In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für landwirtschaftliche Betriebe sorgt die salvatorische Klausel dafür, dass der Vertrag auch dann Bestand hat, wenn einzelne Vertragsbestimmungen oder Teile davon unwirksam sein sollten. Die Wirksamkeit der übrigen Regelungen bleibt davon unberührt.
Regelung zur salvatorischen Klausel im Tarif für landwirtschaftliche Betriebe:
Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen oder von Teilen einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertrages bzw. der übrigen Vertragsbestimmungen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Sollte ein einzelner Punkt im Vertrag – oder auch nur ein Teil davon – rechtlich nicht gültig sein, bleibt der restliche Vertrag trotzdem wirksam. Der übrige Versicherungsschutz bleibt also bestehen, auch wenn eine einzelne Bestimmung entfällt.
Häufige Fragen
Was besagt die salvatorische Klausel in dieser Betriebshaftpflicht?
Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen oder von Teilen einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertrages bzw. der übrigen Vertragsbestimmungen.
Wird der gesamte Vertrag unwirksam, wenn eine Bestimmung ungültig ist?
Nein. Ist eine einzelne Vertragsbestimmung oder ein Teil davon unwirksam, bleibt der übrige Vertrag bzw. bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen wirksam.
Für welchen Tarif gilt diese Regelung?
Die Regelung gilt im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif für landwirtschaftliche Betriebe.
Gilt die Klausel auch für Teile einzelner Bestimmungen?
Ja. Die Regelung erfasst ausdrücklich sowohl die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen als auch die Unwirksamkeit von Teilen einzelner Vertragsbestimmungen.