Die Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sichert für Hotels, Gastronomie und Diskotheken auch neu entstehende Risiken sofort über die Vorsorgeversicherung ab – ohne besondere Anzeige, aber mit klaren Anzeige- und Fristenregeln sowie festgelegten Ausschlüssen.
Abweichend von Ziff. 4.2 AHB gilt:
Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit ihrem Eintritt, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, auf Aufforderung des Versicherers – die auch durch einen der Beitragsrechnung beigedruckten Hinweis erfolgen kann – binnen 3 Monate nach Empfang dieser Aufforderung jedes neu eingetretene Risiko anzuzeigen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer eine Vereinbarung über den Beitrag für das neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe rückwirkend vom Gefahreneintritt ab fort.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige des neuen Risikos erstattet ist, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist nicht verstrichen war.
Die vereinbarten Versicherungssummen gelten auch für die Vorsorgeversicherung.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch nicht auf folgende Gefahren:
- Gefahren, die mit dem Eigentum, Besitz oder Betrieb von Bahnen, Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen aller Art (abgesehen von Ruderbooten) verbunden sind
- Gefahren, die mit der Herstellung von Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen oder Teilen für Luft-, Raum- und Wasserfahrzeuge verbunden sind
- Gefahren, die mit Tätigkeiten (z.B. Wartung, Reparatur, Beförderung) an Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen oder Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugteilen verbunden sind
- Gefahren, die mit dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen verbunden sind
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Die Vorsorgeversicherung sorgt dafür, dass neue betriebliche Risiken, die erst nach Vertragsabschluss entstehen, sofort mitversichert sind – ganz ohne dass Sie diese vorab melden müssen. Auf Aufforderung des Versicherers müssen Sie ein neues Risiko allerdings innerhalb der genannten Frist anzeigen, damit der Schutz dauerhaft bestehen bleibt. Für die Vorsorgeversicherung gelten dieselben Versicherungssummen wie im übrigen Vertrag. Bestimmte Bereiche rund um Luft-, Raum- und Wasserfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge sind hiervon ausgenommen.
Häufige Fragen
Sind neue Risiken sofort versichert?
Ja. Für Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, beginnt der Versicherungsschutz sofort mit ihrem Eintritt, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf.
Wie lange habe ich Zeit, ein neues Risiko anzuzeigen?
Auf Aufforderung des Versicherers – die auch durch einen der Beitragsrechnung beigedruckten Hinweis erfolgen kann – müssen Sie jedes neu eingetretene Risiko binnen 3 Monate nach Empfang dieser Aufforderung anzeigen.
Was passiert, wenn ich die Anzeige unterlasse?
Unterlassen Sie die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb der Monatsfrist nach Eingang der Anzeige keine Vereinbarung über den Beitrag für das neue Risiko zustande, fällt der Versicherungsschutz für dieses Risiko rückwirkend vom Gefahreneintritt ab fort.
Welche Versicherungssummen gelten für die Vorsorgeversicherung?
Für die Vorsorgeversicherung gelten die vereinbarten Versicherungssummen.
Welche Gefahren sind von der Vorsorgeversicherung ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind unter anderem Gefahren rund um Eigentum, Besitz oder Betrieb sowie Herstellung und Tätigkeiten an Bahnen, Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen aller Art (abgesehen von Ruderbooten) sowie das Führen und Halten von Kraftfahrzeugen.