Der Erweiterte Strafrechtsschutz im Tarif Hotel, Gastronomie, Diskotheken der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse übernimmt in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren die Kosten für Verteidigung, Gericht und Sachverständigengutachten – abgestimmt auf die versicherte Tätigkeit und mit klaren Grenzen bei Sublimit und Selbstbehalt.
Abweichend von Ziffer 5.3 AHB übernimmt die Haftpflichtkasse in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, das im Zusammenhang mit einem unter den Versicherungsschutz fallenden geltend gemachten Haftpflichtanspruch steht:
- die Kosten der Verteidigung entsprechend den geltenden Gebührenordnungen – ggf. auch die mit dem Versicherer besonders vereinbarten höheren Kosten;
- die Gerichtskosten;
- die ortsüblichen Kosten für notwendige Sachverständigengutachten.
Versicherte Personen:
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die in Vertragsteil A Ziff. 6 genannten Personen, soweit diese zum Zeitpunkt der Einleitung des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens noch in den Diensten des Versicherungsnehmers standen.
Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich:
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf während der Vertragsdauer einschließlich Nachhaftungszeit in Europa eingeleitete Verfahren.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz:
Der Versicherungsnehmer stimmt sich mit der Haftpflichtkasse über das einzuschlagende Vorgehen im Voraus ab und informiert über das Verfahren.
Nicht versichert sind:
- die einem Versicherten auferlegten Bußen, Strafen und andere Leistungen, denen materieller Strafcharakter zukommt (z.B. Geldbußen, Geldstrafen etc.);
- Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, die in keinem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen;
- Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen (z.B. Steuer-, Zoll-, Devisen- oder Außenhandelsvorschriften, kartell-, wettbewerbs- oder patentrechtlichen Vorschriften etc.).
Sublimit und Selbstbehalt:
- Das Sublimit für diese Deckungserweiterung beträgt im Rahmen der Versicherungssummen gemäß Versicherungsschein 100.000 EUR je Verfahren und gleichzeitig für alle Verfahren eines Versicherungsjahres.
- Es gilt ein Selbstbehalt von 10 % je Verfahren vereinbart.
Was bedeutet das konkret?
Kommt es im Zusammenhang mit einem versicherten Haftpflichtanspruch zu einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, trägt der Versicherer die Kosten für die Verteidigung sowie die Gerichts- und Gutachterkosten. Geschützt sind die genannten Personen, solange sie zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung noch beim Versicherungsnehmer beschäftigt waren. Wichtig ist, das Vorgehen vorab mit dem Versicherer abzustimmen. Strafen, Bußen und bestimmte Verfahren sind ausgeschlossen. Für die Kostenübernahme gelten ein Höchstbetrag und ein Selbstbehalt.
Häufige Fragen
Welche Kosten übernimmt der Erweiterte Strafrechtsschutz?
Übernommen werden die Kosten der Verteidigung nach den geltenden Gebührenordnungen – ggf. auch besonders vereinbarte höhere Kosten –, die Gerichtskosten sowie die ortsüblichen Kosten für notwendige Sachverständigengutachten.
Wer ist versichert?
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die in Vertragsteil A Ziff. 6 genannten Personen, soweit diese zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens noch in den Diensten des Versicherungsnehmers standen.
Sind Geldbußen und Geldstrafen mitversichert?
Nein. Bußen, Strafen und andere Leistungen mit materiellem Strafcharakter (z.B. Geldbußen, Geldstrafen etc.) sind nicht versichert.
Wie hoch ist das Sublimit und der Selbstbehalt?
Das Sublimit beträgt im Rahmen der Versicherungssummen gemäß Versicherungsschein 100.000 EUR je Verfahren und gleichzeitig für alle Verfahren eines Versicherungsjahres. Es gilt ein Selbstbehalt von 10 % je Verfahren.
Was muss der Versicherungsnehmer beachten?
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass sich der Versicherungsnehmer mit der Haftpflichtkasse über das einzuschlagende Vorgehen im Voraus abstimmt und über das Verfahren informiert.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023