Wird der Betrieb im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Hotels, Gastronomie und Diskotheken endgültig eingestellt, endet der Schutz nicht sofort: Für die endgültige und völlige Betriebs-, Produktions- und Lieferungseinstellung besteht eine Nachhaftung von bis zu fünf Jahren im Umfang des Vertrages.
Im Tarif für Hotels, Gastronomie und Diskotheken gelten die folgenden Bestimmungen bezüglich Betriebseinstellung und Nachhaftung:
Nachhaftung bei Betriebseinstellung:
Endet der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung, so besteht Versicherungsschutz im Umfange dieses Vertrages bis zu fünf Jahre nach Vertragsbeendigung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Wird der versicherte Betrieb dauerhaft und vollständig aufgegeben und endet der Vertrag allein aus diesem Grund, bleibt der Versicherungsschutz nicht sofort weg. Für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nach dem Vertragsende wirkt der Schutz im bisherigen Umfang weiter. Diese sogenannte Nachhaftung berücksichtigt, dass sich Ansprüche aus der früheren betrieblichen Tätigkeit auch erst nach der Einstellung zeigen können.
Häufige Fragen
Wie lange gilt der Versicherungsschutz nach Betriebseinstellung?
Der Versicherungsschutz besteht im Umfange dieses Vertrages bis zu fünf Jahre nach Vertragsbeendigung.
Wann greift die Nachhaftung?
Die Nachhaftung greift, wenn der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung endet.
In welchem Umfang gilt der Schutz während der Nachhaftung?
Der Versicherungsschutz gilt im Umfange dieses Vertrages.
Für welche Betriebe gilt diese Regelung?
Die Regelung gilt im Tarif für Hotels, Gastronomie und Diskotheken.