In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für landwirtschaftliche Betriebe sind Tätigkeitsschäden an fremden Sachen mitversichert, die durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit entstehen. Erfahren Sie, welche Schäden eingeschlossen sind, welche Ausschlüsse gelten, wie hoch die Versicherungssumme ist und welcher Selbstbehalt anfällt.
Eingeschlossene Tätigkeitsschäden:
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1 – 3 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden.
Die Ausschlussbestimmungen der Ziff. 7.6 und 7.8 AHB sowie die gemeinsamen Ausschlussbestimmungen zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 AHB bleiben bestehen.
Ausgeschlossen bleiben:
- (1) Be- und Entladeschäden einschließlich Ladung (siehe jedoch Vertragsteil A, Ziff. 7.8 dieser BBR)
- (2) Leitungsschäden (siehe jedoch Vertragsteil A, Ziff. 7.9 dieser BBR)
- (3) Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeitsschäden an Sachen, die sich bei dem Versicherungsnehmer bzw. bei den Versicherungsnehmern zur Be- und / oder Verarbeitung (wie z. B. Reparatur, Wartung, Lohnveredelung) befinden.
Dieser Ausschluss gilt jedoch nur für solche Schäden, die bei dem unmittelbaren Bearbeitungsvorgang entstanden sind. Zum unmittelbaren Bearbeitungsvorgang zählen nicht z. B. vor- oder nachgelagerte Verpackungstätigkeiten, Transporttätigkeiten oder Lagerung der Sachen.
Versicherungssumme und Selbstbeteiligung:
- Die Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden begrenzt auf 100.000 EUR.
- Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 100 EUR, max. 5.000 EUR.
Was bedeutet das konkret?
Wenn im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Arbeit fremde Sachen beschädigt werden, an oder mit denen gearbeitet wurde, greift der Versicherungsschutz für Tätigkeitsschäden – ebenso für die daraus folgenden Vermögensschäden. Bestimmte Fälle wie Be- und Entladeschäden, Leitungsschäden oder Schäden an Sachen, die gerade unmittelbar bearbeitet werden, sind jedoch ausgenommen. Für diese Leistung gilt eine eigene Obergrenze innerhalb der Sachschadensumme, und bei jedem Schaden trägt der Versicherungsnehmer einen Eigenanteil.
Häufige Fragen
Welche Tätigkeitsschäden sind mitversichert?
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstehen, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden.
Welche Schäden sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen bleiben Be- und Entladeschäden einschließlich Ladung, Leitungsschäden sowie Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeitsschäden an Sachen, die sich zur Be- und / oder Verarbeitung (z. B. Reparatur, Wartung, Lohnveredelung) beim Versicherungsnehmer befinden.
Was zählt zum unmittelbaren Bearbeitungsvorgang?
Der Ausschluss für Be- und Verarbeitung gilt nur für Schäden beim unmittelbaren Bearbeitungsvorgang. Nicht dazu zählen z. B. vor- oder nachgelagerte Verpackungstätigkeiten, Transporttätigkeiten oder die Lagerung der Sachen.
Wie hoch ist die Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden?
Die Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden auf 100.000 EUR begrenzt.
Welcher Selbstbehalt gilt bei einem Schaden?
Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 100 EUR und maximal 5.000 EUR.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023