In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für landwirtschaftliche Betriebe ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Transportmitteln jeder Art und Containern beim oder durch Be- und Entladen mitversichert. Auch Schäden beim Abheben oder Aufheben von Containern sowie unter bestimmten Voraussetzungen Schäden am Ladegut sind eingeschlossen.
Eingeschlossene Haftpflicht bei Be- und Entladeschäden:
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1-3 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Transportmitteln jeder Art und Containern beim oder durch Be- und Entladen.
Das diesem Zweck dienende Bewegen der vorgenannten Transportmittel und Container wird dem Be- und Entladen gleichgestellt. Vertragsteil A, Ziff. 8.1 dieser BBR bleibt unberührt.
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben von den Fahrzeugen/Transportmitteln oder Heben auf die Fahrzeuge entstehen.
Schäden am Ladegut beim oder durch Be- und Entladen:
Für Schäden am Ladegut beim oder durch Be- und Entladen besteht insoweit Versicherungsschutz als
- (1) die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
- (2) es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, es sich nicht um vom Versicherungsnehmer be- und/oder verarbeitete Sachen bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
- (3) der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Als unverbindliche Lesehilfe: Der Versicherungsschutz greift, wenn beim Beladen oder Entladen Transportmittel oder Container beschädigt werden – auch das dafür nötige Bewegen zählt dazu. Schäden an Containern sind ebenfalls abgedeckt, wenn sie beim Heben auf die Fahrzeuge oder beim Abheben davon entstehen. Für das Ladegut selbst gilt der Schutz nur unter den oben genannten Voraussetzungen, insbesondere wenn es sich nicht um eigene Ware oder einen selbst übernommenen Transport handelt.
Häufige Fragen
Sind Schäden an Transportmitteln beim Be- und Entladen mitversichert?
Ja. Abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1-3 AHB ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Transportmitteln jeder Art und Containern beim oder durch Be- und Entladen eingeschlossen.
Gilt der Schutz auch für das Bewegen der Transportmittel?
Ja. Das dem Be- und Entladen dienende Bewegen der Transportmittel und Container wird dem Be- und Entladen gleichgestellt. Vertragsteil A, Ziff. 8.1 dieser BBR bleibt unberührt.
Sind Containerschäden beim Heben auf die Fahrzeuge abgedeckt?
Ja. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben von den Fahrzeugen/Transportmitteln oder beim Heben auf die Fahrzeuge entstehen.
Wann sind Schäden am Ladegut versichert?
Versicherungsschutz besteht insoweit, als die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, es sich nicht um Erzeugnisse oder von ihm be- und/oder verarbeitete bzw. gelieferte Sachen handelt oder der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.