In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Hotels, Gastronomie und Diskotheken ist die gesetzliche Haftpflicht für Sachschäden durch Abwässer eingeschlossen – erfahren Sie, welche Schäden gedeckt sind, welche ausgeschlossen bleiben und wie hoch der Selbstbehalt je Schadenereignis ausfällt.
Im Tarif für Hotels, Gastronomie und Diskotheken gelten die folgenden Bestimmungen bezüglich Abwasserschäden:
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.14 Abs. 1 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden, die entstanden sind durch Abwässer.
Ausgeschlossen bleiben jedoch:
- Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen.
Selbstbehalt je Schadenereignis:
- 10 %, mindestens 100 EUR, maximal 5.000 EUR.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Wenn im Betrieb durch Abwässer ein Sachschaden entsteht und Sie dafür gesetzlich haften, kann dieser über die Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt sein. Ausgenommen sind allerdings Schäden an den Entwässerungsleitungen selbst, die durch Verschmutzungen oder Verstopfungen verursacht werden. Bei einem gedeckten Schaden tragen Sie einen Teil selbst – den Selbstbehalt.
Häufige Fragen
Sind Sachschäden durch Abwässer versichert?
Ja. Abweichend von Ziff. 7.14 Abs. 1 AHB ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden, die durch Abwässer entstanden sind, eingeschlossen.
Welche Abwasserschäden sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen bleiben Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen.
Wie hoch ist der Selbstbehalt bei Abwasserschäden?
Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 100 EUR und maximal 5.000 EUR.
Für welche Betriebe gilt diese Regelung?
Die Bestimmungen gelten im Tarif der Betriebshaftpflichtversicherung für Hotels, Gastronomie und Diskotheken.