In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Hotel, Gastronomie und Diskotheken sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden an unter- und oberirdischen Leitungen mitversichert – inklusive Folgeschäden und ausdrücklich auch Tätigkeitsschäden an solchen Leitungen.
Eingeschlossene Leitungsschäden:
- Gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden an unter- und oberirdischen Leitungen einschließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden.
- Abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1 – 3 AHB ist auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Tätigkeitsschäden an solchen Leitungen eingeschlossen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Kommt es im Betrieb zu Schäden an ober- oder unterirdisch verlegten Leitungen, für die eine gesetzliche Haftung besteht, greift der Versicherungsschutz. Das umfasst auch die Folgeschäden, die sich aus einem solchen Leitungsschaden ergeben. Zusätzlich sind – abweichend von der grundsätzlichen Regelung in den AHB – auch Tätigkeitsschäden an diesen Leitungen mit eingeschlossen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Welche Leitungsschäden sind mitversichert?
Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden an unter- und oberirdischen Leitungen einschließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden.
Sind auch Folgeschäden abgedeckt?
Ja, die sich aus den Leitungsschäden ergebenden Folgeschäden sind ausdrücklich eingeschlossen.
Sind Tätigkeitsschäden an Leitungen versichert?
Ja. Abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1 – 3 AHB ist auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Tätigkeitsschäden an solchen Leitungen eingeschlossen.
Gilt der Einschluss auch für unterirdische Leitungen?
Ja, der Versicherungsschutz gilt sowohl für unterirdische als auch für oberirdische Leitungen.