In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Hotels, Gastronomie und Diskotheken sind Tätigkeitsschäden sowie Schäden an fremden Hilfsmitteln bis zu festgelegten Versicherungssummen mitversichert – inklusive der geltenden Ausschlüsse, Selbstbehalte und Höchstersatzleistungen.
Tätigkeitsschäden
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1 – 3 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden.
Die Ausschlussbestimmungen der Ziff. 7.6 und 7.8 AHB sowie die gemeinsamen Ausschlussbestimmungen zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 AHB bleiben bestehen.
Ausgeschlossen bleiben:
- Be- und Entladeschäden einschließlich Ladung (siehe jedoch Vertragsteil A, Ziff. 7.8 dieser BBR)
- Leitungsschäden (siehe jedoch Vertragsteil A, Ziff. 7.9 dieser BBR)
- Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeitsschäden an Sachen, die sich bei dem Versicherungsnehmer bzw. bei den Versicherungsnehmern zur Be- und / oder Verarbeitung (wie z. B. Reparatur, Wartung, Lohnveredelung) befinden.
Dieser Ausschluss gilt jedoch nur für solche Schäden, die bei dem unmittelbaren Bearbeitungsvorgang entstanden sind. Zum unmittelbaren Bearbeitungsvorgang zählen nicht z. B. vor- oder nachgelagerte Verpackungstätigkeiten, Transporttätigkeiten oder Lagerung der Sachen.
Die Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden begrenzt auf 100.000 EUR.
Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 100 EUR, max. 5.000 EUR.
Tätigkeitsschäden an fremden Hilfsmitteln
Eingeschlossen ist – abweichend von den Ziff. 7.6 und 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Arbeitsgeräten, -vorlagen, Werkzeugen oder sonstigen Hilfsmitteln (sofern diese nicht länger als vier Wochen überlassen wurden), die für die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit überlassen worden sind und wegen aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Dies gilt nicht für Schäden an:
- versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen;
- überlassenen Sachen, die Gegenstand einer vertraglich geschuldeten Prüfung, Reparatur, Be- oder Verarbeitung oder sonstigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit an diesen Sachen waren (z. B. Lohnbe- oder verarbeitung),
und für alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Regelungen der Ziff. 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche:
- wegen Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;
- von den Gesellschaftern oder deren Angehörigen;
- von den gesetzlichen Vertretern oder solchen Personen, die zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt sind oder deren Angehörigen;
- von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder den Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einheitlicher unternehmerischer Leitung stehen.
Unter Anrechnung auf die vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie die Jahreshöchstersatzleistung beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall 50.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 100.000 EUR.
Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 100 EUR, maximal 5.000 EUR.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie im Rahmen Ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit fremde Sachen bearbeiten oder mit ihnen umgehen und dabei Schäden entstehen, können diese Tätigkeitsschäden mitversichert sein. Ebenso sind Schäden an fremden Arbeitsgeräten, Werkzeugen und anderen Hilfsmitteln, die Ihnen für die Tätigkeit überlassen wurden, in bestimmtem Umfang abgedeckt. Für beide Bereiche gelten jeweils festgelegte Versicherungssummen, ein Selbstbehalt sowie bestimmte Ausschlüsse.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden?
Die Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden auf 100.000 EUR begrenzt.
Welcher Selbstbehalt gilt bei Tätigkeitsschäden?
Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 100 EUR und maximal 5.000 EUR.
Bis zu welcher Höhe sind Schäden an fremden Hilfsmitteln versichert?
Die Versicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 50.000 EUR, angerechnet auf die vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall und die Jahreshöchstersatzleistung. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 100.000 EUR.
Wie lange dürfen fremde Hilfsmittel überlassen sein, damit der Schutz greift?
Der Einschluss gilt für fremde Arbeitsgeräte, -vorlagen, Werkzeuge oder sonstige Hilfsmittel, sofern diese nicht länger als vier Wochen überlassen wurden.
Welche Ansprüche bleiben bei Schäden an fremden Hilfsmitteln ausgeschlossen?
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung, Ansprüche von Gesellschaftern oder deren Angehörigen, von gesetzlichen Vertretern bzw. Leitungs- oder Aufsichtspersonen des Betriebes oder deren Angehörigen sowie von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder den Gesellschaftern kapitalmäßig mehrheitlich verbunden sind oder unter einheitlicher unternehmerischer Leitung stehen.