In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Hotels, Gastronomie und Diskotheken ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Transportmitteln jeder Art und Containern beim oder durch Be- und Entladen eingeschlossen. Auch Schäden am Ladegut und beim Heben von Containern sind unter bestimmten Voraussetzungen mitversichert.
Beschädigung von Transportmitteln und Containern:
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1-3 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Transportmitteln jeder Art und Containern beim oder durch Be- und Entladen.
Das diesem Zweck dienende Bewegen der vorgenannten Transportmittel und Container wird dem Be- und Entladen gleichgestellt. Vertragsteil A, Ziff. 8.1 dieser BBR bleibt unberührt.
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben von den Fahrzeugen/Transportmitteln oder Heben auf die Fahrzeuge entstehen.
Schäden am Ladegut:
Für Schäden am Ladegut beim oder durch Be- und Entladen besteht insoweit Versicherungsschutz als
- (1) die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
- (2) es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, es sich nicht um vom Versicherungsnehmer be- und/oder verarbeitete Sachen bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
- (3) der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Beschädigen Sie beim Be- oder Entladen fremde Transportmittel oder Container, ist die gesetzliche Haftpflicht dafür mitversichert. Auch das dazu nötige Bewegen der Fahrzeuge und Container zählt als Be- und Entladen. Bei Schäden am Ladegut greift der Schutz nur, wenn die Ladung nicht für Sie bestimmt war, es sich nicht um Ihre eigenen oder bearbeiteten Erzeugnisse handelt und der Transport nicht von Ihnen übernommen wurde.
Häufige Fragen
Sind Schäden an Transportmitteln beim Be- und Entladen versichert?
Ja. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1-3 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Transportmitteln jeder Art und Containern beim oder durch Be- und Entladen.
Gilt das Bewegen der Transportmittel auch als Be- und Entladen?
Ja. Das diesem Zweck dienende Bewegen der Transportmittel und Container wird dem Be- und Entladen gleichgestellt. Vertragsteil A, Ziff. 8.1 dieser BBR bleibt unberührt.
Sind Containerschäden beim Heben mitversichert?
Ja. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben von den Fahrzeugen/Transportmitteln oder Heben auf die Fahrzeuge entstehen.
Wann besteht Versicherungsschutz für Schäden am Ladegut?
Versicherungsschutz besteht, soweit die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, es sich nicht um Erzeugnisse oder be- bzw. verarbeitete Sachen des Versicherungsnehmers handelt und der Transport nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.