In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Hotels, Gastronomie und Diskotheken ist die vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht Dritter mitversichert – etwa bei branchenüblichen Haftungsübernahmen, als Mieter oder Pächter von Grundstücken und Gebäuden sowie gegenüber der Deutschen Bahn AG und Behörden.
Im Tarif für Hotels, Gastronomie und Diskotheken gelten bezüglich der vertraglich übernommenen Haftpflicht die folgenden Bestimmungen:
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer:
- durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht Dritter, soweit derartige Haftungsübernahmen in der Branche üblich sind;
- als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners;
- gegenüber der Deutschen Bahn AG gemäß deren standardisierten Gestattungsverträgen und Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht;
- gegenüber Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Verträge genormten Inhalts oder sog. Gestattungs- und Einstellungsverträge übernommene gesetzliche Haftpflicht.
Was bedeutet das konkret?
Übernimmt der Betrieb per Vertrag eine Haftung, die eigentlich einen Dritten trifft, kann dieser Schutz greifen. Voraussetzung ist, dass solche Haftungsübernahmen in der Branche üblich sind oder dass es sich um typische Konstellationen wie Miet-, Pacht- oder Leasingverhältnisse beziehungsweise standardisierte Verträge mit der Deutschen Bahn AG oder mit Behörden handelt. Damit wird von der grundsätzlichen Regelung in Ziff. 7.3 AHB abgewichen.
Häufige Fragen
Ist vertraglich übernommene Haftpflicht mitversichert?
Ja. Abweichend von Ziff. 7.3 AHB ist die vom Versicherungsnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht Dritter eingeschlossen, soweit derartige Haftungsübernahmen in der Branche üblich sind.
Gilt der Schutz auch als Mieter oder Pächter?
Ja. Eingeschlossen ist die als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners.
Sind Verträge mit der Deutschen Bahn AG abgedeckt?
Ja. Mitversichert ist die gegenüber der Deutschen Bahn AG gemäß deren standardisierten Gestattungsverträgen und Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht.
Was gilt bei Verträgen mit Behörden?
Eingeschlossen ist die gegenüber Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Verträge genormten Inhalts oder sog. Gestattungs- und Einstellungsverträge übernommene gesetzliche Haftpflicht.