In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Hotels, Gastronomie und Diskotheken sind Mietsachschäden abweichend von Ziff. 7.6 AHB mitversichert – etwa an gemieteten Räumen auf Dienstreisen sowie an gemieteten Gebäuden durch Brand, Explosion, Leitungswasser und sonstige Ursachen, mit klaren Höchstersatzleistungen und Selbstbehalten.
Mietsachschäden anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an gemieteten Räumen in Gebäuden und / oder an deren Ausstattung entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
- Die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden beträgt im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden 3.000.000 EUR.
- Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 100 EUR, maximal 1.500 EUR.
Mietsachschäden an Gebäuden und Räumen durch Brand, Explosion sowie durch Leitungswasser und Abwässer
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten, geleasten oder gepachteten Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an deren Ausstattung, Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Brand, Explosion sowie durch Leitungswasser und Abwässer.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen:
- Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;
- Die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden beträgt im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden 3.000.000 EUR.
Mietsachschäden an Gebäuden und Räumen durch sonstige Ursachen
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten, geleasten oder gepachteten Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an deren Ausstattung, Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch sonstige Ursachen.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen:
- Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;
- Die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden beträgt im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden 150.000 EUR.
- Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mind. 100 EUR, max. 1.500 EUR.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie als Betrieb Räume oder Gebäude mieten, leasen oder pachten und dort ein Schaden entsteht, für den Sie gesetzlich haften, greift dieser Baustein der Betriebshaftpflicht. Das gilt sowohl für gemietete Räume auf Dienst- und Geschäftsreisen als auch für gemietete Gebäude, etwa bei Schäden durch Brand, Explosion oder Wasser sowie durch sonstige Ursachen. Für bestimmte Fälle – zum Beispiel Verschleiß oder bestimmte technische Anlagen – gelten Ausschlüsse, und je nach Schadenart sind unterschiedliche Höchstersatzleistungen sowie ein Selbstbehalt vorgesehen.
Häufige Fragen
Sind Mietsachschäden auf Dienst- und Geschäftsreisen mitversichert?
Ja. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an gemieteten Räumen in Gebäuden und/oder deren Ausstattung, die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen entstehen, samt der sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Wie hoch ist die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden?
Bei Schäden auf Dienst- und Geschäftsreisen sowie bei Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser und Abwässer beträgt sie im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden 3.000.000 EUR. Bei Schäden durch sonstige Ursachen beträgt sie 150.000 EUR.
Welcher Selbstbehalt gilt je Schadenereignis?
Bei Mietsachschäden auf Dienst- und Geschäftsreisen sowie bei Schäden durch sonstige Ursachen beträgt der Selbstbehalt je Schadenereignis 10 %, mindestens 100 EUR und maximal 1.500 EUR.
Welche Schäden sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und wegen Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann.
Sind auch Ausstattung und Einrichtung gemieteter Gebäude mitversichert?
Bei Schäden an gemieteten, geleasten oder gepachteten Gebäuden und/oder Räumen durch Brand, Explosion, Leitungswasser und Abwässer sowie durch sonstige Ursachen sind Ausstattung, Einrichtung, Produktionsanlagen und dergleichen nicht mitversichert.