Die Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse deckt für landwirtschaftliche Betriebe gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden an unter- und oberirdischen Leitungen samt Folgeschäden ab – einschließlich Tätigkeitsschäden an solchen Leitungen abweichend von den AHB.
Eingeschlossene Leistungen bei Leitungsschäden:
- Gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden an unter- und oberirdischen Leitungen einschließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden.
- Abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1 – 3 AHB ist auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Tätigkeitsschäden an solchen Leitungen eingeschlossen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Wenn im landwirtschaftlichen Betrieb Schäden an ober- oder unterirdischen Leitungen entstehen, bietet dieser Baustein Schutz gegen gesetzliche Haftpflichtansprüche. Erfasst sind auch die Folgen, die sich aus solchen Leitungsschäden ergeben. Zusätzlich sind – abweichend von den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen – auch Tätigkeitsschäden an diesen Leitungen mitversichert. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die vertraglichen Bedingungen.
Häufige Fragen
Welche Leitungsschäden sind mitversichert?
Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden an unter- und oberirdischen Leitungen einschließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden.
Sind auch Tätigkeitsschäden an Leitungen abgedeckt?
Ja. Abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1 – 3 AHB ist auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Tätigkeitsschäden an solchen Leitungen eingeschlossen.
Gilt der Schutz für ober- und unterirdische Leitungen?
Ja, der Einschluss umfasst sowohl unterirdische als auch oberirdische Leitungen.
Sind Folgeschäden aus Leitungsschäden mitversichert?
Ja, eingeschlossen sind die sich aus den Leitungsschäden ergebenden Folgeschäden.