In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für landwirtschaftliche Betriebe bleibt bei rechtswirksamer Abbedingung der kaufmännischen Prüf- und Rügepflicht nach § 377 HGB unter bestimmten Voraussetzungen der Versicherungsschutz erhalten – etwa bei ISO-Zertifizierung oder einem branchenüblichen Qualitätssicherungsmanagement zum Zeitpunkt der Auslieferung.
Abbedingung der kaufmännischen Prüf- und Rügepflicht:
Im Falle der rechtswirksamen Abbedingung des § 377 HGB oder entsprechender ausländischer oder internationaler Bestimmungen besteht, insoweit abweichend von Ziff. 7.3 AHB, Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Auslieferung der Produkte:
- ISO-zertifiziert war, oder
- ein anderes, den branchenüblichen Standards entsprechendes Qualitätssicherungsmanagement hatte.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Wird die kaufmännische Prüf- und Rügepflicht nach § 377 HGB wirksam vertraglich ausgeschlossen, kann der Versicherungsschutz dennoch bestehen bleiben. Voraussetzung ist, dass der Betrieb zum Zeitpunkt der Auslieferung über eine ISO-Zertifizierung oder ein vergleichbares, branchenübliches Qualitätssicherungsmanagement verfügte. Damit weicht diese Regelung zugunsten des Versicherungsnehmers von Ziff. 7.3 AHB ab.
Häufige Fragen
Was regelt die Klausel zur Prüf- und Rügepflicht?
Sie regelt, dass bei rechtswirksamer Abbedingung des § 377 HGB oder entsprechender ausländischer oder internationaler Bestimmungen Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziff. 7.3 AHB.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Der Versicherungsnehmer muss zum Zeitpunkt der Auslieferung der Produkte ISO-zertifiziert gewesen sein oder ein anderes, den branchenüblichen Standards entsprechendes Qualitätssicherungsmanagement gehabt haben.
Auf welchen Zeitpunkt kommt es an?
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Auslieferung der Produkte.
Für wen gilt diese Regelung?
Sie gilt im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung im Tarif für landwirtschaftliche Betriebe.