In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Hotel, Gastronomie und Diskotheken sind auch Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander eingeschlossen – bei Personenschäden ohne Arbeitsunfall, bei Sachschäden über 50 EUR sowie bei bestimmten Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen.
Für Ansprüche zwischen mitversicherten Personen gelten folgende Bestimmungen:
Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von Ziff. 7.4 Abs. 3 AHB in Verbindung mit Ziff. 7.4 Abs. 1 AHB – auch Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander wegen:
- Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten in dem Betrieb handelt, in dem die schadenverursachende Person beschäftigt ist;
- Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR betragen.
- Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im Umfang von Vertragsteil A, Ziff. 7.15 dieser BBR.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Sind mehrere Personen über denselben Vertrag mitversichert und macht eine dieser Personen gegenüber einer anderen einen Haftpflichtanspruch geltend, ist dieser unter bestimmten Voraussetzungen mitversichert. Das gilt für Personenschäden, die keine Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Beschäftigungsbetrieb sind, für Sachschäden ab einer bestimmten Höhe sowie für Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im dort genannten Umfang. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Sind Ansprüche mitversicherter Personen untereinander eingeschlossen?
Ja. Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von Ziff. 7.4 Abs. 3 AHB in Verbindung mit Ziff. 7.4 Abs. 1 AHB – auch Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander wegen der genannten Schadenarten.
Welche Personenschäden sind erfasst?
Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten in dem Betrieb handelt, in dem die schadenverursachende Person beschäftigt ist.
Ab welcher Höhe sind Sachschäden eingeschlossen?
Sachschäden sind eingeschlossen, sofern diese mehr als 50 EUR betragen.
Sind auch Vermögensschäden mitversichert?
Ja, Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen sind im Umfang von Vertragsteil A, Ziff. 7.15 dieser BBR eingeschlossen.