In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für landwirtschaftliche Betriebe ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden an Sachen von Patienten, Betriebsangehörigen und Besuchern mitversichert – einschließlich Abhandenkommen von Fahrzeugen unter bestimmten Voraussetzungen, ersetzt bis zum Zeitwert und begrenzt auf 30.000 EUR je Schadenereignis.
Mitversicherte Sachen von Patienten, Belegschaft und Besuchern:
Mitversichert ist – abweichend von Ziff. 2 AHB und Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen von Sachen der Patienten, Betriebsangehörigen und Besucher, sofern das Abhandenkommen die ursächlich zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbindung steht.
Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen:
Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen von Betriebsangehörigen und Besuchern, sofern diese Fahrzeuge auf dafür vorgesehenen Plätzen innerhalb des Betriebsgrundstücks ordnungsgemäß abgestellt werden.
Liegen die Abstellplätze außerhalb des Betriebsgrundstücks, so besteht Versicherungsschutz, wenn die Abstellplätze entweder
- ständig bewacht oder
- durch ausreichende Sicherung gegen Zutritt und Benutzung betriebsfremder Personen geschützt sind.
Höhe der Ersatzleistung:
- Ersetzt wird der Schaden bis zur Höhe des Zeitwertes, den die abhanden gekommenen Sachen am Tage des Schadens hatten.
- Die Ersatzleistung je Schadenereignis wird im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden auf 30.000 EUR begrenzt.
Vorrang anderer Versicherungen:
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht, z. B. Feuer-, Einbruch-Diebstahl-, Kaskoversicherung etc., gehen diese Versicherungen vor.
Ausgeschlossen:
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparkassenbüchern, Urkunden, Uhren, Schmucksachen und Kostbarkeiten, sofern diese vom Versicherungsnehmer nicht zur Aufbewahrung übernommen worden sind.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Kommen Sachen von Patienten, Mitarbeitenden oder Besuchern im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb zu Schaden oder abhanden, kann der Schutz greifen. Auch geparkte Fahrzeuge von Belegschaft und Besuchern sind unter bestimmten Bedingungen eingeschlossen. Ersetzt wird der Zeitwert, begrenzt auf einen Höchstbetrag je Schadenereignis. Bestehen andere passende Versicherungen, gehen diese vor. Für besonders wertvolle Gegenstände gelten Einschränkungen.
Häufige Fragen
Wessen Sachen sind mitversichert?
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen von Sachen der Patienten, Betriebsangehörigen und Besucher, sofern ein räumlicher oder tätigkeitsbedingter Zusammenhang mit dem versicherten Betrieb besteht.
Sind auch Fahrzeuge von Besuchern eingeschlossen?
Ja. Mitversichert ist das Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen von Betriebsangehörigen und Besuchern, wenn sie auf dafür vorgesehenen Plätzen innerhalb des Betriebsgrundstücks ordnungsgemäß abgestellt werden. Außerhalb des Betriebsgrundstücks müssen die Abstellplätze ständig bewacht oder durch ausreichende Sicherung gegen betriebsfremde Personen geschützt sein.
Wie hoch ist die Ersatzleistung?
Ersetzt wird der Schaden bis zur Höhe des Zeitwertes am Tage des Schadens. Die Ersatzleistung je Schadenereignis ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden auf 30.000 EUR begrenzt.
Was gilt, wenn eine andere Versicherung besteht?
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht, z. B. Feuer-, Einbruch-Diebstahl- oder Kaskoversicherung, gehen diese Versicherungen vor.
Sind Geld und Wertsachen ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparkassenbüchern, Urkunden, Uhren, Schmucksachen und Kostbarkeiten, sofern diese vom Versicherungsnehmer nicht zur Aufbewahrung übernommen worden sind.