Bei der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für landwirtschaftliche Betriebe ist die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur regenerativen Energieversorgung mitversichert – etwa Photovoltaik-, Solar-, Wasser- und Erdwärmeanlagen, Kleinwindanlagen und Mini-Blockheizkraftwerke. Erfahren Sie, was zum Versicherungsschutz gehört, welche Summen gelten und was ausgeschlossen ist.
Mitversicherte Anlagen:
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Besitz und Betrieb von Anlagen der regenerativen Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung, die sich an bzw. auf dem versicherten Gebäude und Grundstück befinden. Diese Anlagen dienen zur Erzeugung und Abgabe von Strom, Gas, Wärme und Wasser sowie der Eigen- oder Fremdversorgung, z.B.:
- Photovoltaikanlagen
- Solaranlagen
- Luftwärmeanlagen
- Wasserwärmeanlagen
- Erdwärmeanlagen
- Kleinwindanlagen
- Mini-Blockheizkraftwerke
Nicht versichert:
Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Letztverbrauchern mit elektrischem Strom. Letztverbraucher sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen (§ 3 Nr. 25 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG)).
Rückgriffsansprüche:
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Rückgriffsansprüchen der stromabnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen gemäß § 18 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) Tarifkunden vom 08. November 2006.
Versicherungssumme für Vermögensschäden:
Die Versicherungssumme für Vermögensschäden beträgt im Rahmen der Sachschadenversicherungssumme 500.000 EUR und das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Eigenmontage:
Versichert sind auch Anlagen, die in Eigenmontage (auch Teilmontage) montiert werden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Betreibt ein landwirtschaftlicher Betrieb Anlagen zur regenerativen Energie – zum Beispiel eine Photovoltaikanlage oder ein Mini-Blockheizkraftwerk auf dem versicherten Grundstück –, ist die gesetzliche Haftpflicht daraus in den Versicherungsschutz eingeschlossen. Das gilt für die Erzeugung und Abgabe von Strom, Gas, Wärme und Wasser zur eigenen Nutzung oder zur Versorgung anderer. Auch selbst montierte Anlagen sind erfasst. Ausgenommen bleibt die direkte Belieferung von Endkunden mit Strom.
Häufige Fragen
Welche Energieanlagen sind mitversichert?
Mitversichert sind Anlagen der regenerativen Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung auf dem versicherten Gebäude und Grundstück, z.B. Photovoltaik-, Solar-, Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen, Kleinwindanlagen und Mini-Blockheizkraftwerke.
Ist die Versorgung von Letztverbrauchern mit Strom versichert?
Nein. Die direkte Versorgung von Letztverbrauchern mit elektrischem Strom ist nicht versichert. Letztverbraucher sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen (§ 3 Nr. 25 EnWG).
Wie hoch ist die Versicherungssumme für Vermögensschäden?
Die Versicherungssumme für Vermögensschäden beträgt im Rahmen der Sachschadenversicherungssumme 500.000 EUR und das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Sind selbst montierte Anlagen abgesichert?
Ja. Versichert sind auch Anlagen, die in Eigenmontage (auch Teilmontage) montiert werden.
Sind Rückgriffsansprüche von Netzbetreibern eingeschlossen?
Ja. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Rückgriffsansprüchen der stromabnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen gemäß § 18 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) Tarifkunden vom 08. November 2006.