In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sind für landwirtschaftliche Betriebe auch Tätigkeitsschäden mitversichert, die erst nach Abschluss der Arbeiten oder Ausführung der sonstigen Leistungen an fremden Sachen eintreten – unabhängig davon, ob ein Fehler bei der Tätigkeit oder ein Mangel des gelieferten Erzeugnisses ursächlich war.
Für die Betriebshaftpflichtversicherung landwirtschaftlicher Betriebe gilt hinsichtlich Tätigkeitsschäden nach Beendigung der Arbeiten folgende Regelung:
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.7 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Dieser Versicherungsschutz gilt nur für die nach Vertragsteil A Ziff. 7.7 versicherten Tätigkeitsschäden, sofern diese Schäden nach Abschluss der Arbeiten oder Ausführung der sonstigen Leistungen eingetreten sind.
Dies gilt unabhängig davon, ob ein derartiger Schaden durch einen Fehler bei der Tätigkeit oder durch einen Mangel des gelieferten Erzeugnisses entstanden ist.
Es gilt die für diesen Vertragsteil B vereinbarte Versicherungssumme.
Ausgeschlossen sind:
- Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden.
Was bedeutet das konkret?
Verursacht der landwirtschaftliche Betrieb im Zuge einer beruflichen Tätigkeit einen Schaden an fremden Sachen, kann der Versicherungsschutz auch dann greifen, wenn sich der Schaden erst zeigt, nachdem die Arbeiten bereits abgeschlossen wurden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Ursache ein Fehler während der Tätigkeit oder ein Mangel am gelieferten Erzeugnis war. Ausgenommen bleiben jedoch Schäden an Sachen, die der Betrieb zur Bearbeitung, Reparatur oder zu ähnlichen Zwecken übernommen hatte.
Häufige Fragen
Sind Tätigkeitsschäden auch nach Abschluss der Arbeiten versichert?
Ja. Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die nach Abschluss der Arbeiten oder Ausführung der sonstigen Leistungen eingetreten sind, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Spielt es eine Rolle, ob der Schaden durch einen Fehler oder einen Mangel entstanden ist?
Nein. Der Versicherungsschutz gilt unabhängig davon, ob der Schaden durch einen Fehler bei der Tätigkeit oder durch einen Mangel des gelieferten Erzeugnisses entstanden ist.
Welche Versicherungssumme gilt für diese Tätigkeitsschäden?
Es gilt die für den Vertragsteil B vereinbarte Versicherungssumme.
Welche Schäden sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden.
Für welche Tätigkeitsschäden gilt dieser Versicherungsschutz?
Der Schutz gilt nur für die nach Vertragsteil A Ziff. 7.7 versicherten Tätigkeitsschäden, sofern diese nach Abschluss der Arbeiten oder Ausführung der sonstigen Leistungen eingetreten sind.