In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Hotel, Gastronomie und Diskotheken werden vertragsrelevante Willenserklärungen ausschließlich zwischen dem im Deckblatt genannten Versicherungsnehmer und dem Versicherer abgegeben – soweit einzelne Vertragsbestimmungen nichts anderes vorsehen.
In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Hotel, Gastronomie, Diskotheken folgendes für vertragsrelevante Willenserklärungen:
Die Abgabe von Willenserklärungen zu diesem Vertrag erfolgt, soweit sich aus einzelnen Vertragsbestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, ausschließlich zwischen dem im Deckblatt genannten Versicherungsnehmer und der Haftpflichtkasse.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Vereinfacht gesagt: Erklärungen, die den Vertrag betreffen, laufen grundsätzlich direkt zwischen dem im Deckblatt eingetragenen Versicherungsnehmer und der Haftpflichtkasse. Nur wenn eine einzelne Vertragsbestimmung dies ausdrücklich anders regelt, gilt eine Ausnahme.
Häufige Fragen
Zwischen wem werden vertragsrelevante Willenserklärungen abgegeben?
Ausschließlich zwischen dem im Deckblatt genannten Versicherungsnehmer und der Haftpflichtkasse.
Gibt es Ausnahmen von dieser Regelung?
Ja, soweit sich aus einzelnen Vertragsbestimmungen ausdrücklich etwas anderes ergibt.
Für welchen Tarif gilt diese Regelung?
Für den Tarif Hotel, Gastronomie, Diskotheken in der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse.
Wer gilt als maßgeblicher Versicherungsnehmer?
Der im Deckblatt genannte Versicherungsnehmer.