In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Hotels, Gastronomie und Diskotheken darf die im Deckblatt genannte Maklerfirma Anzeigen und Willenserklärungen entgegennehmen und muss diese unverzüglich weiterleiten.
Für die Maklerklausel gelten in diesem Tarif die folgenden Bestimmungen:
Die im Deckblatt genannte Maklerfirma ist – insoweit abweichend von Vertragsteil A, Ziff. 1.5 dieser BBR – bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen.
Sie ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherungsnehmer bzw. die Haftpflichtkasse weiterzuleiten.
- Versicherungssummen / Sublimits
Was bedeutet das konkret?
Vereinfacht gesagt: Die im Deckblatt aufgeführte Maklerfirma darf für Sie bestimmte Mitteilungen und Erklärungen zum Vertrag annehmen. Sie muss diese dann ohne Verzögerung an Sie als Versicherungsnehmer oder an die Haftpflichtkasse weitergeben. Diese Paraphrase dient nur als Lesehilfe und ist unverbindlich.
Häufige Fragen
Wer darf Anzeigen und Willenserklärungen entgegennehmen?
Die im Deckblatt genannte Maklerfirma ist bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen.
Wovon weicht die Maklerklausel ab?
Die Regelung gilt insoweit abweichend von Vertragsteil A, Ziff. 1.5 dieser BBR.
Was muss die Maklerfirma mit den erhaltenen Erklärungen tun?
Sie ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherungsnehmer bzw. die Haftpflichtkasse weiterzuleiten.
Für welchen Bereich gilt diese Maklerklausel?
Sie gilt in der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif für Hotels, Gastronomie und Diskotheken.