In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Hotels, Gastronomie und Diskotheken ist die gesetzliche Haftpflicht für beschädigte, vernichtete oder abhandengekommene Sachen von Patienten, Betriebsangehörigen und Besuchern mitversichert – bis zum Zeitwert und begrenzt auf 30.000 EUR je Schadenereignis, einschließlich abgestellter Kraftfahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen.
Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen von Sachen:
Mitversichert ist – abweichend von Ziff. 2 AHB und Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen von Sachen der Patienten, Betriebsangehörigen und Besucher, sofern das Abhandenkommen die ursächlich zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbindung steht.
Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern:
Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen von Betriebsangehörigen und Besuchern, sofern diese Fahrzeuge auf dafür vorgesehenen Plätzen innerhalb des Betriebsgrundstücks ordnungsgemäß abgestellt werden.
Liegen die Abstellplätze außerhalb des Betriebsgrundstücks, so besteht Versicherungsschutz, wenn die Abstellplätze entweder ständig bewacht oder durch ausreichende Sicherung gegen Zutritt und Benutzung betriebsfremder Personen geschützt sind.
Umfang der Ersatzleistung:
- Ersetzt wird der Schaden bis zur Höhe des Zeitwertes, den die abhanden gekommenen Sachen am Tage des Schadens hatten.
- Die Ersatzleistung je Schadenereignis wird im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden auf 30.000 EUR begrenzt.
Vorrang anderer Versicherungen:
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht, z.B. Feuer-, Einbruch-Diebstahl-, Kaskoversicherung etc., gehen diese Versicherungen vor.
Ausschlüsse:
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparkassenbüchern, Urkunden, Uhren, Schmucksachen und Kostbarkeiten, sofern diese vom Versicherungsnehmer nicht zur Aufbewahrung übernommen worden sind.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Wenn im Betrieb Sachen von Gästen, Besuchern oder Mitarbeitern beschädigt werden, verloren gehen oder abhandenkommen und der Betrieb dafür haftet, springt der Versicherungsschutz ein. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für abgestellte Fahrzeuge. Erstattet wird der Zeitwert bis zu einer festgelegten Obergrenze. Bestehen andere passende Versicherungen, gehen diese vor. Für besonders wertvolle Gegenstände wie Geld, Schmuck oder Uhren gilt der Schutz nur, wenn sie ausdrücklich zur Aufbewahrung übernommen wurden.
Häufige Fragen
Wessen Sachen sind mitversichert?
Mitversichert sind Sachen der Patienten, Betriebsangehörigen und Besucher bei Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen, sofern ein räumlicher oder tätigkeitsbedingter Zusammenhang mit dem versicherten Betrieb besteht.
Sind abgestellte Kraftfahrzeuge geschützt?
Ja. Fahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern sind bei Abhandenkommen mitversichert, wenn sie ordnungsgemäß auf vorgesehenen Plätzen innerhalb des Betriebsgrundstücks abgestellt werden. Bei Plätzen außerhalb des Grundstücks besteht Schutz, wenn diese ständig bewacht oder ausreichend gegen Zutritt und Benutzung betriebsfremder Personen gesichert sind.
Wie hoch ist die Ersatzleistung?
Ersetzt wird der Schaden bis zur Höhe des Zeitwertes am Tage des Schadens. Die Ersatzleistung je Schadenereignis ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden auf 30.000 EUR begrenzt.
Sind Geld und Schmuck mitversichert?
Haftpflichtansprüche aus Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparkassenbüchern, Urkunden, Uhren, Schmucksachen und Kostbarkeiten sind ausgeschlossen, sofern diese vom Versicherungsnehmer nicht zur Aufbewahrung übernommen worden sind.
Was gilt, wenn andere Versicherungen bestehen?
Besteht Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten, z.B. Feuer-, Einbruch-Diebstahl- oder Kaskoversicherung, gehen diese Versicherungen vor.