In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Hotel, Gastronomie und Diskotheken schützt die Versehensklausel auch versehentlich nicht gemeldete Risiken, sofern sie zur Unternehmensbeschreibung passen und nicht ausgeschlossen sind – vorausgesetzt, das Versäumnis wird unverzüglich angezeigt.
Im Tarif Hotel, Gastronomie, Diskotheken der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt bezüglich der Versehensklausel:
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken. Voraussetzung ist:
- Die Risiken liegen im Rahmen der Unternehmensbeschreibung gemäß Versicherungsschein.
- Die Risiken sind nach den Bestimmungen dieses Vertrages nicht von der Versicherung ausgeschlossen.
Pflichten des Versicherungsnehmers:
- Sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, hat er unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten.
- Er hat den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Vergisst ein Betrieb, ein zu seiner Tätigkeit gehörendes Risiko zu melden, bleibt der Schutz grundsätzlich bestehen, solange dieses Risiko zur beschriebenen Unternehmenstätigkeit passt und nicht ohnehin vom Vertrag ausgeschlossen ist. Sobald das Versäumnis auffällt, sollte man es umgehend anzeigen und den dafür vorgesehenen Beitrag ab dem Zeitpunkt des Gefahreneintritts zahlen.
Häufige Fragen
Was regelt die Versehensklausel?
Sie erstreckt den Versicherungsschutz auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im Rahmen der Unternehmensbeschreibung gemäß Versicherungsschein liegen und nicht vom Vertrag ausgeschlossen sind.
Welche Risiken sind von der Klausel erfasst?
Erfasst sind versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im Rahmen der Unternehmensbeschreibung gemäß Versicherungsschein liegen und die nach den Bestimmungen des Vertrages nicht von der Versicherung ausgeschlossen sind.
Was muss der Versicherungsnehmer tun, wenn er das Versäumnis bemerkt?
Sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, muss er unverzüglich die entsprechende Anzeige erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an entrichten.
Ab wann ist der Beitrag für ein nachgemeldetes Risiko zu zahlen?
Der danach zu vereinbarende Beitrag ist vom Gefahreneintritt an zu entrichten.