In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Hotel, Gastronomie und Diskotheken sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Versicherungsnehmer untereinander wegen Personen- und Sachschäden mitversichert – wichtige Ausnahme: Mietsachschäden bleiben ausgenommen.
Mitversicherte Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander:
- Abweichend von Ziff. 7.4 Abs. 2 AHB mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Versicherungsnehmer untereinander wegen Personen- und Sachschäden.
Nicht versicherte Schäden:
- Nicht versichert sind Mietsachschäden gemäß Vertragsteil A, Ziff. 7.12 dieser BBR.
Was bedeutet das konkret?
Sind mehrere Versicherungsnehmer über den Vertrag abgesichert, greift der Schutz auch dann, wenn einer von ihnen einem anderen einen Personen- oder Sachschaden zufügt. Für Mietsachschäden gilt dieser Einschluss jedoch nicht – diese sind in diesem Zusammenhang ausgenommen. Diese Erläuterung dient als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Sind Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander mitversichert?
Ja. Abweichend von Ziff. 7.4 Abs. 2 AHB sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Versicherungsnehmer untereinander wegen Personen- und Sachschäden mitversichert.
Welche Schäden sind dabei umfasst?
Umfasst sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Personen- und Sachschäden.
Sind Mietsachschäden ebenfalls versichert?
Nein. Mietsachschäden sind gemäß Vertragsteil A, Ziff. 7.12 dieser BBR nicht versichert.
Auf welche Regelung bezieht sich der Einschluss?
Der Einschluss erfolgt abweichend von Ziff. 7.4 Abs. 2 AHB.