In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für das Baunebengewerbe sind neu entstehende Risiken über die Vorsorgeversicherung sofort mitversichert – ohne besondere Anzeige. Erfahren Sie, welche Anzeigefristen gelten, wann der Schutz rückwirkend entfällt und welche Gefahren ausgeschlossen sind.
Abweichend von Ziff. 4.2 AHB gilt:
Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit ihrem Eintritt, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf.
Anzeigepflicht und Fristen:
- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, auf Aufforderung des Versicherers – die auch durch einen der Beitragsrechnung beigedruckten Hinweis erfolgen kann – binnen 3 Monate nach Empfang dieser Aufforderung jedes neu eingetretene Risiko anzuzeigen.
- Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer eine Vereinbarung über den Beitrag für das neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe rückwirkend vom Gefahreneintritt ab fort.
- Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige des neuen Risikos erstattet ist, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist nicht verstrichen war.
Die vereinbarten Versicherungssummen gelten auch für die Vorsorgeversicherung.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch nicht auf folgende Gefahren:
- Gefahren, die mit dem Eigentum, Besitz oder Betrieb von Bahnen, Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen aller Art (abgesehen von Ruderbooten) verbunden sind.
- Gefahren, die mit der Herstellung von Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen oder Teilen für Luft-, Raum- und Wasserfahrzeuge verbunden sind.
- Gefahren, die mit Tätigkeiten (z. B. Wartung, Reparatur, Beförderung) an Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen oder Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugteilen verbunden sind.
- Gefahren, die mit dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen verbunden sind.
Was bedeutet das konkret?
Kommen während der laufenden Versicherung neue betriebliche Risiken hinzu, sind diese über die Vorsorgeversicherung automatisch und sofort mitgeschützt – ohne dass Sie es zunächst melden müssen. Fordert der Versicherer jedoch zur Anzeige auf, sollten Sie diese fristgerecht vornehmen und sich über den Beitrag einigen, damit der Schutz erhalten bleibt. Für bestimmte Gefahren rund um Luft-, Raum-, Wasserfahrzeuge und Kraftfahrzeuge gilt die Vorsorge nicht.
Häufige Fragen
Sind neu entstehende Risiken automatisch versichert?
Ja. Für Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. Er beginnt sofort mit ihrem Eintritt, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf.
Innerhalb welcher Frist muss ich ein neues Risiko anzeigen?
Auf Aufforderung des Versicherers – die auch durch einen der Beitragsrechnung beigedruckten Hinweis erfolgen kann – ist jedes neu eingetretene Risiko binnen 3 Monate nach Empfang dieser Aufforderung anzuzeigen.
Was passiert, wenn ich die Anzeige unterlasse?
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige keine Vereinbarung über den Beitrag zustande, fällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend vom Gefahreneintritt ab fort.
Welche Versicherungssummen gelten für die Vorsorgeversicherung?
Für die Vorsorgeversicherung gelten die vereinbarten Versicherungssummen.
Welche Gefahren sind von der Vorsorgeversicherung ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Gefahren im Zusammenhang mit Eigentum, Besitz oder Betrieb von Bahnen, Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen aller Art (abgesehen von Ruderbooten), deren Herstellung oder Teilen, Tätigkeiten wie Wartung, Reparatur oder Beförderung an solchen Fahrzeugen sowie das Führen und Halten von Kraftfahrzeugen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024