Die Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse bietet im Tarif Baunebengewerbe zusätzliche Deckungserweiterungen – von Tätigkeitsschäden nach Abschluss der Arbeiten über die Abbedingung der kaufmännischen Prüf- und Rügepflicht bis zur Verlängerung von Gewährleistungsfristen und der Berücksichtigung eigener Verkaufs- und Lieferbedingungen.
Tätigkeitsschäden nach Abschluss von Tätigkeiten
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.7 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Dieser Versicherungsschutz gilt nur für die nach Vertragsteil A Ziff. 7.7 versicherten Tätigkeitsschäden, sofern diese Schäden nach Abschluss der Arbeiten oder Ausführung der sonstigen Leistungen eingetreten sind.
Dies gilt unabhängig davon, ob ein derartiger Schaden durch einen Fehler bei der Tätigkeit oder durch einen Mangel des gelieferten Erzeugnisses entstanden ist.
Es gilt die für diesen Vertragsteil B vereinbarte Versicherungssumme.
Ausgeschlossen sind:
- Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbearbeitung oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden.
Abbedingung der kaufmännischen Prüf- und Rügepflicht
Im Falle der rechtswirksamen Abbedingung des § 377 HGB oder entsprechender ausländischer oder internationaler Bestimmungen besteht, insoweit abweichend von Ziff. 7.3 AHB, Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Auslieferung der Produkte ISO-zertifiziert war bzw. ein anderes, den branchenüblichen Standards entsprechendes Qualitätssicherungsmanagement hatte.
Verlängerung gesetzlicher Gewährleistungsverjährungsfristen
Hat der Versicherungsnehmer bei einer gesetzlichen Gewährleistungsverjährungsfrist vertraglich eine Verlängerung dieser Frist bis zu drei Jahren ab Ablieferung bzw. Abnahme zugestanden, besteht, insoweit abweichend von Ziff. 7.3 AHB, hierfür Versicherungsschutz.
Verkaufs- und Lieferbedingungen
Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Versicherungsnehmers rechtswirksam vereinbart sind, wird sich die Haftpflichtkasse, insoweit abweichend von Ziff. 7.3 AHB, nicht auf den Haftungsausschluss für weitergehende Schäden berufen, wenn der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Der Tarif Baunebengewerbe erweitert den Versicherungsschutz über die Standardbedingungen hinaus. So können auch bestimmte Schäden abgedeckt sein, die erst nach Abschluss der Arbeiten auftreten. Zudem berücksichtigt der Schutz Fälle, in denen Prüf- und Rügepflichten abbedungen wurden, in denen Gewährleistungsfristen vertraglich verlängert wurden oder in denen eigene Verkaufs- und Lieferbedingungen vereinbart sind. Diese Beschreibung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Bestimmungen.
Häufige Fragen
Sind Tätigkeitsschäden auch nach Abschluss der Arbeiten versichert?
Ja, eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.7 AHB – Ansprüche wegen Tätigkeitsschäden, sofern diese nach Abschluss der Arbeiten oder Ausführung der sonstigen Leistungen eingetreten sind und es sich um nach Vertragsteil A Ziff. 7.7 versicherte Tätigkeitsschäden handelt.
Welche Schäden sind bei der Tätigkeitsschaden-Erweiterung ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbearbeitung oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder von ihm übernommen wurden.
Was gilt bei Abbedingung der kaufmännischen Prüf- und Rügepflicht?
Bei rechtswirksamer Abbedingung des § 377 HGB oder entsprechender ausländischer oder internationaler Bestimmungen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Auslieferung der Produkte ISO-zertifiziert war oder ein anderes, den branchenüblichen Standards entsprechendes Qualitätssicherungsmanagement hatte.
Bis zu welcher Dauer sind verlängerte Gewährleistungsfristen mitversichert?
Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer bei einer gesetzlichen Gewährleistungsverjährungsfrist vertraglich eine Verlängerung bis zu drei Jahren ab Ablieferung bzw. Abnahme zugestanden hat.
Werden eigene Verkaufs- und Lieferbedingungen berücksichtigt?
Ja. Sind die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Versicherungsnehmers rechtswirksam vereinbart, beruft sich die Haftpflichtkasse nicht auf den Haftungsausschluss für weitergehende Schäden, wenn der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.