In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für das Baunebengewerbe ist geregelt, wie Vorumsätze abgesichert sind: Auch Schäden durch Erzeugnisse, die bereits vor Vertragsbeginn ausgeliefert wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen mitversichert sein – mit klaren Fristen und einem wichtigen Ausschluss für US-amerikanische und kanadische Ansprüche.
Soweit in gegebenenfalls vereinbarten „Ergänzenden Vertragsbestimmungen zu Vertragsteil B“ nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, gilt Folgendes:
- Für während der Wirksamkeit dieses Vertrages eintretende Schadenereignisse gemäß Ziff. 4.1 durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages ausgeliefert wurden, besteht Versicherungsschutz.
- Für während der Wirksamkeit dieses Vertrages eintretende Schadenereignisse gemäß Ziff. 4.2 ff durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die bis zu 2 Jahre vor Inkrafttreten dieses Vertrages ausgeliefert wurden, besteht Versicherungsschutz.
- Ausgeschlossen bleiben jedoch, insoweit auch abweichend von Ziff. 1.1 AHB, Ansprüche wegen Personen- / Sachschäden durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages ausgeliefert wurden, soweit diese Ansprüche vor US-amerikanischen oder kanadischen Gerichten und / oder nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werden.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz kann sich auch auf Produkte erstrecken, die schon vor Beginn des Vertrages ausgeliefert wurden. Je nach zugrunde liegender Ziffer gilt dies entweder allgemein oder für einen begrenzten Zeitraum vor Vertragsbeginn. Für Ansprüche, die in den USA oder Kanada geltend gemacht werden, gilt hier eine besondere Einschränkung.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch Produkte versichert, die vor Vertragsbeginn ausgeliefert wurden?
Ja. Für während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende Schadenereignisse gemäß Ziff. 4.1 durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten des Vertrages ausgeliefert wurden, besteht Versicherungsschutz.
Gibt es eine zeitliche Grenze für Vorumsätze?
Für Schadenereignisse gemäß Ziff. 4.2 ff durch Erzeugnisse, die bis zu 2 Jahre vor Inkrafttreten des Vertrages ausgeliefert wurden, besteht Versicherungsschutz.
Welche Ansprüche sind bei Vorumsätzen ausgeschlossen?
Ausgeschlossen bleiben – insoweit auch abweichend von Ziff. 1.1 AHB – Ansprüche wegen Personen- / Sachschäden durch Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten des Vertrages ausgeliefert wurden, soweit diese Ansprüche vor US-amerikanischen oder kanadischen Gerichten und / oder nach US-amerikanischem oder kanadischem Recht geltend gemacht werden.
Können abweichende Regelungen zu Vorumsätzen gelten?
Ja. Die genannten Bestimmungen gelten, soweit in gegebenenfalls vereinbarten „Ergänzenden Vertragsbestimmungen zu Vertragsteil B“ nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024