Die Haftpflichtkasse regelt in ihrer Betriebshaftpflichtversicherung für das Baunebengewerbe die zeitliche Deckung so, dass der Versicherungsschutz auch Versicherungsfälle abdeckt, die nicht später als fünf Jahre nach Beendigung des Vertrages gemeldet werden. Erfahren Sie, welche Fristen und Anzeigepflichten dabei gelten.
Zeitliche Bestimmungen zum Versicherungsschutz:
- Der Versicherungsschutz gemäß Ziff. 4.2 ff umfasst die Folgen aller Versicherungsfälle, die der Haftpflichtkasse nicht später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden.
- Unberührt bleiben die vertraglichen Anzeigenobliegenheiten.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Auch nach dem Ende des Vertrages besteht noch für einen bestimmten Zeitraum Schutz: Versicherungsfälle können der Haftpflichtkasse innerhalb der genannten Frist nach Vertragsende gemeldet werden und sind dann vom Schutz umfasst. Die vertraglich vereinbarten Pflichten zur rechtzeitigen Anzeige eines Falls gelten dabei weiterhin.
Häufige Fragen
Welche Versicherungsfälle sind vom Schutz umfasst?
Umfasst sind die Folgen aller Versicherungsfälle gemäß Ziff. 4.2 ff, die der Haftpflichtkasse nicht später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden.
Bis wann kann ein Versicherungsfall gemeldet werden?
Ein Versicherungsfall kann bis zu fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden.
Gelten die Anzeigenobliegenheiten weiterhin?
Ja. Die vertraglichen Anzeigenobliegenheiten bleiben unberührt.
Für welchen Tarif gelten diese Bestimmungen?
Diese zeitlichen Bestimmungen gelten für den Tarif Baunebengewerbe der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse.