In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für das Baunebengewerbe sind Schäden durch Umwelteinwirkungen von der Betriebsstätte grundsätzlich mitversichert – geregelt werden zudem das Gewässerschaden-Risiko, das WHG-Restrisiko, die Behandlung von Kleingebinden sowie das Anlagen- und Einwirkungsrisiko mit klaren Grenzen.
(privatrechtliche Inanspruchnahme)
Klarstellende Bestimmung:
Gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) der Haftpflichtkasse sind Schäden durch Umwelteinwirkungen im Rahmen und Umfang der Betriebs-Haftpflichtversicherung mitversichert. Der Ausschluss gemäß Ziff. 7.10 b) der Muster-AHB des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) bzw. gemäß § 4 I 8 AHB in älteren AHB-Fassungen ist in den AHB der Haftpflichtkasse nicht enthalten.
Das bedeutet, dass Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte des Versicherungsnehmers ausgehen, im Rahmen und Umfang von Vertragsteil A. als mitversichert gelten. Dies gilt jedoch nicht für das WHG-Restrisiko und das WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko (vgl. hierzu jedoch Ziff. 2 des Vertragsteils D.).
Hiervon unberührt bleiben die Ausschlussbestimmungen gemäß Ziff. 7.10 (bzw. § 4 I 8 AHB der älteren Fassungen) der AHB der Haftpflichtkasse:
- Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen.
Hierfür kann separater Versicherungsschutz in Form einer Umweltschadensversicherung zur Verfügung gestellt werden.
Für das Gewässerschaden-Haftpflichtrisiko des Versicherungsnehmers gelten folgende Bestimmungen:
WHG-Restrisiko:
Mitversichert ist das Gewässerschaden-Risiko im Rahmen und Umfang des beigefügten Druckstückes (sogenanntes Restrisiko außer Anlagen- sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko).
Kleingebinde:
Kleingebinde mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 1.000 l/kg gelten nicht als Anlagen.
WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko:
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Gewässerschäden gemäß den „Zusatzbedingungen zur Betriebs-Haftpflichtversicherung für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko –" für Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern.
Was bedeutet das konkret?
Vereinfacht gesagt: Verunreinigt Ihr Betrieb durch seine Tätigkeit die Umwelt oder ein Gewässer, sind viele solcher Schäden über die Betriebshaftpflicht abgedeckt. Für Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz gibt es separaten Schutz über eine Umweltschadensversicherung. Beim Gewässerschutz sind das Restrisiko sowie bestimmte Anlagen und Behälter bis zu festgelegten Mengengrenzen eingeschlossen. Diese Erläuterung dient nur als Lesehilfe – maßgeblich sind die genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Sind Umweltschäden von meiner Betriebsstätte mitversichert?
Ja. Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von der Betriebsstätte des Versicherungsnehmers ausgehen, gelten im Rahmen und Umfang von Vertragsteil A. als mitversichert. Dies gilt jedoch nicht für das WHG-Restrisiko und das WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko.
Sind Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) eingeschlossen?
Nein. Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) oder nach anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden Umsetzungsgesetzen bleiben ausgeschlossen. Hierfür kann separater Versicherungsschutz in Form einer Umweltschadensversicherung zur Verfügung gestellt werden.
Gelten Kleingebinde als Anlagen?
Nein. Kleingebinde mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 1.000 l/kg gelten nicht als Anlagen.
Bis zu welcher Menge sind Behälter und Abscheider mitversichert?
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Gewässerschäden für Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern.
Was umfasst das WHG-Restrisiko?
Mitversichert ist das Gewässerschaden-Risiko im Rahmen und Umfang des beigefügten Druckstückes – das sogenannte Restrisiko außer Anlagen- sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko.