Im Tarif Baunebengewerbe der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse legen die Risikoabgrenzungen fest, welche Ansprüche zusätzlich zu den Ausschlüssen in Vertragsteil A nicht versichert sind – etwa Erfüllungsansprüche, Rechtsmängel, Garantien, Rückrufkosten sowie Folgeschäden ohne ausdrückliche Mitversicherung.
Nicht versichert sind, neben den bereits in Vertragsteil A Ziff. 8 genannten Ausschlüssen:
- Ansprüche, soweit diese nicht in Vertragsteil C Ziff. 4 ausdrücklich mitversichert sind,
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
- im Rahmen der Versicherung gemäß Ziff. 4.2 ff Ansprüche wegen Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall), soweit diese nicht in den Ziff. 4.2 ff ausdrücklich mitversichert sind;
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind:
- Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Rahmen der Ziff. 4 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat;
- Ansprüche die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung);
- Ansprüche wegen Schäden gemäß Ziff. 7.8 AHB;
- Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben;
- Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren; dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen;
- Ansprüche im Zusammenhang mit Luft- und Raumfahrt (siehe Vertragsteil A Ziff. 8.2);
- Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziff. 2.1 AHB die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend gemacht werden;
- Ansprüche wegen Kosten gemäß Ziff. 4.2.2.3, 4.3.2.2, 4.4 und – soweit vereinbart – Ziff. 4.6 sowie Ansprüche wegen Beseitigungs- und bzw. Vernichtungskosten im Rahmen der Ziff. 4.2.2.4 und 4.3.2.3, die im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden.
Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten.
Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel zu prüfen, die gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich benannte Maßnahmen durchführen zu lassen.
Versicherungsschutz hierfür besteht ausschließlich im Rahmen und Umfang einer gesondert zu vereinbarenden Rückrufkostenversicherung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Die Risikoabgrenzungen zeigen, wo die Betriebshaftpflicht im Baunebengewerbe nicht greift. Reine Erfüllungs- und Vertragsansprüche – etwa Nachbesserung, Rücktritt oder Ersatz statt Leistung – bleiben außen vor, ebenso Rechtsmängel, Garantien über den gesetzlichen Umfang hinaus und Folgeschäden ohne ausdrückliche Mitversicherung. Für Rückrufkosten ist eine gesonderte Vereinbarung nötig. Es handelt sich um eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich bleibt der Wortlaut der Bedingungen.
Häufige Fragen
Sind Ansprüche auf Nacherfüllung oder Nachbesserung versichert?
Nein. Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder auf Schadenersatz statt der Leistung sind nicht versichert – auch dann nicht, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
Sind Folgeschäden wie Betriebsunterbrechung mitversichert?
Im Rahmen der Versicherung gemäß Ziff. 4.2 ff sind Ansprüche wegen Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall) nur versichert, soweit sie in den Ziff. 4.2 ff ausdrücklich mitversichert sind.
Wie sind Rückrufkosten geregelt?
Ansprüche wegen Kosten, die im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen. Versicherungsschutz hierfür besteht ausschließlich im Rahmen und Umfang einer gesondert zu vereinbarenden Rückrufkostenversicherung.
Greift der Schutz bei bewusstem Abweichen von Vorschriften?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt hat.
Sind Ansprüche aus Garantien versichert?
Ansprüche aus Garantien oder sonstigen vertraglichen Haftungserweiterungen sind ausgeschlossen. Ausgenommen sind im Rahmen der Ziff. 4 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat.