In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für das Baunebengewerbe gelten klar definierte Ausschlüsse: Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind unter anderem Ansprüche wegen Schäden durch den Gebrauch von Kraft-, Wasser-, Luft- und Raumfahrzeugen, Bergschäden, Schäden an Kommissionsware sowie Ansprüche aus planender, beratender oder gutachterlicher Tätigkeit. Der Beitrag zeigt im Detail, welche Risiken nicht abgedeckt sind.
Nicht versichert sind Ansprüche:
- wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder Wasserfahrzeuges (siehe jedoch Ziff. 7.13 dieser BBR) in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit an einem Kraftfahrzeug, Anhänger oder Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch i.S. dieses Ausschlusses, wenn weder der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
- wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- und Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- und Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
wegen Schäden, die resultieren aus:
- (1) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder zum Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
- (2) Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen,
und zwar sowohl wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen einschließlich der mit diesen beförderten Sachen und der Insassen, als auch wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
Weitere ausgeschlossene Ansprüche:
- wegen Schäden an Kommissionsware;
- wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche, sowie Kohlenstaubexplosionen;
- aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit wegen Schäden an Sachen, die Gegenstand dieser Tätigkeit gewesen sind (z. B. aufgrund der Planung hergestellt wurden);
- aus Schäden durch außergewöhnliche Risiken, die nicht im Versicherungsschein beschriebenen Betriebscharakter entsprechen (für solche Risiken siehe Vorsorgeversicherung gemäß Ziff. 4 AHB in Verbindung mit Ziff. 1.8 dieser BBR);
- aus Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
- aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen sowie Abwässeranlagen und das Einwirkungsrisiko (siehe jedoch Vertragsteil D.);
- wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen, soweit der Versicherungsnehmer als Betreiber einer gentechnischen Anlage im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) oder aus der Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) in Anspruch genommen wird;
- aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen, sowie aus der nicht selbständigen und selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb.
- aus Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat.
- aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf dienen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind.
- nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
- aus Besitz oder Betrieb von Luftlandeplätzen.
B Besondere Vertragsbestimmungen
Spezielle Deckungsinhalte
Für das Baunebengewerbe gilt:
Was bedeutet das konkret?
Die Betriebshaftpflicht für das Baunebengewerbe deckt viele, aber nicht alle Risiken ab. Bestimmte Bereiche sind grundsätzlich ausgenommen – etwa Schäden im Zusammenhang mit Fahrzeugen zu Land, Wasser und in der Luft, mit Bergbau, Sprengstoffen, gewässerschädlichen Stoffen, Gentechnik oder Arzneimitteln. Auch Schäden an Sachen, die Gegenstand einer planenden oder beratenden Tätigkeit waren, sowie Tätigkeiten außerhalb des versicherten Betriebs fallen nicht unter den Schutz. Diese Aufzählung dient als unverbindliche Orientierung; maßgeblich sind die genauen Bedingungen im Vertrag.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch Fahrzeuge mitversichert?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Wasserfahrzeugen sowie Luft- und Raumfahrzeugen. Eine Tätigkeit an einem Fahrzeug gilt jedoch nicht als Gebrauch, wenn keiner der Versicherten Halter oder Besitzer ist und das Fahrzeug dabei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Was gilt, wenn für einen Versicherten kein Schutz besteht?
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten – Versicherungsnehmer oder Mitversicherten – kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Sind Schäden aus planender oder beratender Tätigkeit gedeckt?
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit wegen Schäden an Sachen, die Gegenstand dieser Tätigkeit gewesen sind – zum Beispiel Sachen, die aufgrund der Planung hergestellt wurden.
Sind außergewöhnliche Risiken versichert?
Schäden durch außergewöhnliche Risiken, die nicht dem im Versicherungsschein beschriebenen Betriebscharakter entsprechen, sind ausgeschlossen. Für solche Risiken kann die Vorsorgeversicherung gemäß Ziff. 4 AHB in Verbindung mit Ziff. 1.8 dieser BBR greifen.
Sind Schäden an Kommissionsware abgedeckt?
Nein, Ansprüche wegen Schäden an Kommissionsware sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.