In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse deckt der Tarif Baunebengewerbe Tätigkeitsschäden an fremden Sachen sowie Schäden an fremden Hilfsmitteln ab – mit klar geregelten Versicherungssummen, Einschlüssen, Ausschlüssen und einem Selbstbehalt von 10 %.
Tätigkeitsschäden
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1 – 3 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden.
Die Ausschlussbestimmungen der Ziff. 7.6 und 7.8 AHB sowie die gemeinsamen Ausschlussbestimmungen zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 AHB bleiben bestehen.
Ausgeschlossen bleiben:
- Be- und Entladeschäden einschließlich Ladung (siehe jedoch Vertragsteil B, Ziff. 1.11 dieser BBR)
- Leitungsschäden (siehe jedoch Vertragsteil B, Ziff. 1.12 dieser BBR)
- Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeitsschäden an Sachen, die sich bei dem Versicherungsnehmer bzw. bei den Versicherungsnehmern zur Be- und / oder Verarbeitung (wie z. B. Reparatur, Wartung, Lohnveredelung) befinden.
Dieser Ausschluss gilt jedoch nur für solche Schäden, die bei dem unmittelbaren Bearbeitungsvorgang entstanden sind. Zum unmittelbaren Bearbeitungsvorgang zählen nicht z. B. vor- oder nachgelagerte Verpackungstätigkeiten, Transporttätigkeiten oder Lagerung der Sachen.
Die Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden steht im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall ist 2-fach jahresmaximiert.
Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 250 EUR, max. 5.000 EUR.
Tätigkeitsschäden an fremden Hilfsmitteln
Eingeschlossen ist – abweichend von den Ziff. 7.6 und 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Arbeitsgeräten, -vorlagen, Werkzeugen oder sonstigen Hilfsmitteln (sofern diese nicht länger als vier Wochen überlassen wurden), die für die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit überlassen worden sind und wegen aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Dies gilt nicht für Schäden an:
- versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen;
- überlassenen Sachen, die Gegenstand einer vertraglich geschuldeten Prüfung, Reparatur, Be- oder Verarbeitung oder sonstigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit an diesen Sachen waren (z. B. Lohnbe- oder verarbeitung),
und für alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Regelungen der Ziff. 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche:
- wegen Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;
- von den Gesellschaftern oder deren Angehörigen;
- von den gesetzlichen Vertretern oder solchen Personen, die zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt sind oder deren Angehörigen;
- von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder den Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einheitlicher unternehmerischer Leitung stehen.
Die Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden an fremden Hilfsmitteln steht im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall ist 2-fach jahresmaximiert.
Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 250 EUR, maximal 5.000 EUR.
Was bedeutet das konkret?
Wer im Baunebengewerbe an oder mit fremden Sachen arbeitet, kann diese dabei versehentlich beschädigen. Solche Tätigkeitsschäden sind hier mitversichert – ebenso Schäden an fremden Werkzeugen und Hilfsmitteln, die dem Betrieb kurzzeitig überlassen wurden. Einige typische Konstellationen bleiben jedoch ausgeschlossen, und an jedem Schaden beteiligt sich der Betrieb mit einem Selbstbehalt.
Häufige Fragen
Welcher Selbstbehalt gilt bei Tätigkeitsschäden?
Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 250 EUR und maximal 5.000 EUR. Für Tätigkeitsschäden an fremden Hilfsmitteln gilt derselbe Selbstbehalt je Schadenereignis.
Sind Schäden an geliehenen Werkzeugen mitversichert?
Ja, eingeschlossen sind Schäden an fremden Arbeitsgeräten, -vorlagen, Werkzeugen oder sonstigen Hilfsmitteln, sofern diese nicht länger als vier Wochen überlassen wurden und für die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit überlassen worden sind.
Wie hoch ist die Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden?
Die Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden steht im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall ist 2-fach jahresmaximiert. Das Gleiche gilt für Tätigkeitsschäden an fremden Hilfsmitteln.
Was ist bei Tätigkeitsschäden ausgeschlossen?
Ausgeschlossen bleiben unter anderem Be- und Entladeschäden einschließlich Ladung, Leitungsschäden sowie Schäden an Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Be- und/oder Verarbeitung befinden. Dieser Ausschluss gilt jedoch nur für Schäden beim unmittelbaren Bearbeitungsvorgang.
Sind Schäden an Kraftfahrzeugen bei fremden Hilfsmitteln gedeckt?
Nein, Schäden an versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen sind bei Tätigkeitsschäden an fremden Hilfsmitteln nicht mitversichert. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden an überlassenen Sachen, die Gegenstand einer vertraglich geschuldeten Prüfung, Reparatur, Be- oder Verarbeitung waren.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024